Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ob Ihre Tochter den Diebstahl des Handys zu vertreten hat, wird sich aus den Umständen im Einzelnen ergeben. Ein Vertretenmüssen im Sinne der AGB wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn Ihre Tochter das Handy in einer offenen Tasche so mit sich führte, dass es für jedermann erkennbar gewesen ist. War das Handy dagegen in einer verschlossenen Handtasche aufbewahrt und ließ Ihre Tochter diese Tasche darüber hinaus nicht unbeaufsichtigt, wird sie den Diebstahl nicht zu vertreten haben. Gleiches wird gelten müssen, wenn sie das Handy in einer Innentasche ihrer Kleidung aufbewahrte, wie etwa einer Hosen- oder Jackentasche. Weiterhin wäre Ihre Tochter verpflichtet gewesen, das Handy aus der Jacken- oder der Handtasche zu nehmen, wenn sie die Jacke bzw. die Tasche etwa an einer Garderobe eines Lokals abgab oder unbeaufsichtigt über einen Stuhl hängte.
Im Ergebnis wird es für das Vertretenmüssen darauf ankommen, um welche Art von Tasche es sich konkret handelte, ob diese verschlossen oder unverschlossen war und ob sie von ihrer Tochter ständig beaufsichtigt war oder nicht.
Der Wortlaut der Klausel in den AGB hinsichtlich der Sperrung des Anschlusses ist eindeutig, so dass hieraus nicht gleichzeitig auch eine Verpflichtung zur Anschlusssperrung hergeleitet werden kann. Im Rahmen eines Schuldverhältnisses bestehen neben den Hauptleistungspflichten jedoch auch Verhaltenspflichten, wie die Pflicht bei Abwicklung des Schuldverhältnisses sich so zu verhalten, dass Körper, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Vertragspartners nicht verletzt werden ( § 241 Abs. 2 BGB
). Diese Schutzpflicht könnte die Telefongesellschaft hier verletzt haben, indem sie die Sperrung des Anschlusses unterließ, obwohl konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlagen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
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