Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Einen "Widerruf" müssen Sie nicht formulieren. Sie sollten nach Erhalt der Rechnung (wenn diese denn tatsächlich so ausfällt wie befürchtet) die Rechnung beanstanden. Hierzu haben Sie, nicht zuletzt wegen der ausdrücklichen Regelung in § 45 i Telekommunikationsgesetz, einen Anspruch. Verlangen Sie, dass der Anbieter eine technische Prüfung durchführt und Ihnen das Ergenbis seiner Prüfung und den Engeltnachweis über die abgerechneten Verbindungen vorlegt. Eine bestimmte Form oder bestimmte Formulierungen müssen Sie hierbei nicht verwenden. Sie sollten aber selbstverständlich nur noch schriftlich mit dem Anbieter kommunizieren, da mündliche Absprachen letztlich nicht immer bewiesen werden können.
Der Anbieter hat hier seine vertraglichen Pflichten verletzt, in dem er Sie schlichtweg falsch beraten hat. Weisen Sie den Anbieter unter Schilderung des Sachverhalts hierauf ausdrücklich hin. Wenn der Anbieter seine Falschberatung nicht abstreitet, bestehen schon mal gute Aussichten, die Rechnung nicht oder zumindest nicht voll bezahlen zu müssen.
Man wird allerdings auch die Ansicht vertreten können, dass Sie ein Mitverschulden trifft, weil Sie trotz der Warn-SMS über den Verbrauch des Datenvolumens weiterhin das Internet genutzt haben. Nach meinem Dafürhalten überwiegt hier aber das Vertrauen, das Sie in die Aussage des Anbieters haben durften.
Zu untersuchen wäre dann auch noch, ob die zweite SMS, die Sie erhalten haben, rechtzeitig versendet wurde oder ob diese Warnung früher hätte erfolgen müssen. Telekommunikationsanbieter sind nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten des Kunden, das zu einer Kostenexplosion führt, zur rechtzeitigen Schadensbegrenzung verpflichtet, müssen den Kunden also warnen und den Internetzugang gegebenenfalls kurzfristig sperren, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. III ZR 71/12.
Erfahrungsgemäß stehen die Chancen, sich mit dem Anbieter zumindest auf eine deutlich reduzierte Rechnung zu einigen, recht gut. Dies könnte hier wegen des oben erwähnten ggf. anzunehmenden Mitverschuldens ratsam sein; um dies abschließend beurteilen zu können, ist es aber noch zu früh.
Ist der Anbieter nicht einsichtig, wenden Sie sich entweder an einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Interessen; Sie können sich auch an die Bundesnetzagentur wenden, die bei Verstößen von Telekommunikationsannbietern gegen ihre Verpflichtungen aus dem TKG gegen die Anbieter vorgehen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion. Für eine darüber hinausgehende Interessenvertretung stehe ich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt