Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken, welche ich Ihnen gemäß Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Nach meinem Dafürhalten haben sie einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Lieferung des Handys.
Ich empfehle Ihnen dahingehend, sowohl den Zahlungsnachweis als auch den gesamten E-Mail-Verkehr in Papierform zu sichern. Gegebenenfalls benötigen Sie diese Dokumente in einem eventuellen nachfolgenden Rechtsstreit.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise rate ich Ihnen, den Verkäufer zunächst schriftlich per Einschreiben mit Rückschein aufzufordern, das Handy unter Setzung einer angemessenen Frist (10 Tage) zu liefern.
Sollte der Verkäufer diese Frist wiederum erfolglos verstreichen lassen, sollten Sie Ihren Anspruch mit gerichtlicher Hilfe feststellen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider habe ich keine "ladungsfähige Adresse" vom Verkäufer, nur die von seiner Tante bei der er zu Besuch war als ich die erste Email zwecks abholen schrieb. Ob die Adresse der Wahrheit entspricht wage ich zu bezweifeln. Also bleibt mir vorerst doch nur der Gang zur Polizei um die Adresse des Verkäufers zu bekommen?
Wenn der Verkäufer weiter stillschweigend bleibt und ich weitere Informationen habe, werde ich mich an Sie wenden.
Bis dahin
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Die wohl schnellste und kostengünstigste Möglichkeit, die Adresse Ihres Gegners herauszufinden, ist diesen bei der nächsten Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Bitte beachten Sie, dass dies möglichst schnell geschehen sollte, da die Ermittlungsbehörden eventuell über die IP-Adresse, von welcher der Verkäufer sein Angebot ins Internet einstellte, dessen Adresse herausfinden können und diese IP-Adresse lediglich für kurze Zeit gespeichert wird.
Bei der Verfolgung ihrer Ansprüche wünsche ich Ihnen einstweilen viel Erfolg und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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