Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist rechtswidrig Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten, das folgt aus § 22 KunstUrhG
. Es gibt auch einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Löschung der Aufnahmen. Was nicht zulässig ist, ist es diese Rechte selbst direkt durchzusetzen. Sie waren nicht berechtigt der Person das Handy abzunehmen und auch nicht berechtigt selbst Bilder zu löschen, dies ist verbotene Eigenmacht nach § 862 BGB
. Sie haben nicht in Notwehr gehandelt, weil das Fotografieren kein Notwehrrecht auslöst. Ob Sie sich strafbar gemacht haben, hängt vom genauen Verlauf ab, ich würde aber keine Strafbarkeit sehen, sondern nur eine zivilrechtlich nicht zulässig Handlung. Sie wollten das Handy ja nicht für sich behalten und hatten generell einen Anspruch auf Löschung der Fotos.
Trotz der Wegnahme war die Person nicht berechtigt Sie körperlich anzugreifen. Hier liegt sicher eine Körperverletzung vor.
Sie sollten den Sachverhalt so schildern wie er sich zugetragen hat, inklusive der Vorgeschichte.
Einen Wortlaut kann man von hier nicht vorgeben.
Au strafrechtlicher Sicht drohen Ihnen keine Konsequenzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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