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Handy abgenommen bei unerlaubtem Fotografieren

11. Februar 2015 22:36 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Liebe Anwälte,

die Kurzfassung: darf ich jemandem der mich unerlaubt fotografiert die Kamera abnehmen, um mein Foto zu löschen oder zu sehen? Natürlich ohne Gewalt und ohne sie behalten zu wollen, einfach abnehmen als Notwehr um das Foto zu löschen.

Lange Fassung mit Einblendung des Kontexts:
jemand hat in den letzten Monaten Bilder von unserem Betrieb sowie der Mitarbeiter gemacht und dann mit diesen Bildern auf seiner Seite geworben, vorgebend, dass das Unternehmen ihm gehören würde. Wir haben ihn abgemahnt und versucht ihm eine einstweilige Verfügung zuzustellen, was nicht geklappt hat weil seine persönliche Daten nicht wahr sind und seine Angaben (Impressum, Firmen etc.) erfunden sind. Selbst die Staatsanwaltschaft kann ihn nicht finden. Er wurde von mehreren Unternehmen angezeigt wegen Betrug, Verleumdung, üble Nachrede sowie Schutzgelderpressung. Nun hat er einen Freund geschickt, der eben diese Bilder erneut gemacht hat. Ich habe ihm verboten uns zu fotografieren, mehrmals dazu aufgefordert und schliesslich die Kamera abgenommen (mit einer schnellen, gewaltlosen Geste) mit dem Hinweis das Bild löschen zu wollen. Daraufhin stürzte sich besagter Mann (1,95) auf mich (1,68) um sein Handy zurückzubekommen, schlug mich ins Gesicht und verdrehte mir den Arm. Er wurde extrem gewalttätig, obwohl ich die ganze Zeit nur versucht habe mit ihm zu reden. Zeugen intervenierten und zogen ihn von mir weg, allerdings hatte er bereits gänzlich die Kontrolle verloren. Ich gab ihm sein Handy zurück und er fotografierte trotz allem direkt weiter. Daraufhin holte ich die Polizei. Es wurde Anzeige erstattet wegen Körperverletzung.
Die Frage lautet: war es eine Straftat, als ich ihm sein Handy abnahm, oder Notwehr? Kann ich ihn auch anzeigen weil er mich unerlaubt fotografiert hat? Wie macht es Sinn den Sachverhalt darzustellen (sinnvoller Wortlaut)?

Ich bedanke mich im Voraus,

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist rechtswidrig Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten, das folgt aus § 22 KunstUrhG . Es gibt auch einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Löschung der Aufnahmen. Was nicht zulässig ist, ist es diese Rechte selbst direkt durchzusetzen. Sie waren nicht berechtigt der Person das Handy abzunehmen und auch nicht berechtigt selbst Bilder zu löschen, dies ist verbotene Eigenmacht nach § 862 BGB . Sie haben nicht in Notwehr gehandelt, weil das Fotografieren kein Notwehrrecht auslöst. Ob Sie sich strafbar gemacht haben, hängt vom genauen Verlauf ab, ich würde aber keine Strafbarkeit sehen, sondern nur eine zivilrechtlich nicht zulässig Handlung. Sie wollten das Handy ja nicht für sich behalten und hatten generell einen Anspruch auf Löschung der Fotos.
Trotz der Wegnahme war die Person nicht berechtigt Sie körperlich anzugreifen. Hier liegt sicher eine Körperverletzung vor.
Sie sollten den Sachverhalt so schildern wie er sich zugetragen hat, inklusive der Vorgeschichte.

Einen Wortlaut kann man von hier nicht vorgeben.

Au strafrechtlicher Sicht drohen Ihnen keine Konsequenzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht


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