Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Der Strafbefehl ist auf der Grundlage des Akteninhaltes ergangen. Da anscheinend von Ihnen keine Aussage erfolgte, dürfte sich in den Ermittlungsunterlagen wenig Entlastendes für Sie finden.
Möglicherweise ist die Bedrängnis, in welche Sie geraten waren nicht einmal erwähnt.
Nach Ihrer Schilderung halte ich die Verhängung von 40 Tagessätzen für zu hoch, wobei ich natürlich davon ausgehe, dass Ihr Führungszeugnis keinerlei Eintragungen aufweist.
Aber solche Einschätzungen sind immer mit großer Vorsicht zu betrachten, der Sachverhalt ist naturgemäß zusammengefasst und ohne Einblick in die Akten ist nur schwer eine seriöse Einschätzung möglich.
Wenn der Strafbefehl nicht bestandskräftig werden soll muss auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden.
Sie sollten dann die Akte mit Ihrem Rechtsanwalt noch einmal genau durchsehen, um zunächst festzustellen, welcher Tatablauf sich überhaupt aus den Akten ergibt.
Sind die Aussagen tatsächlich abgesprochen, so dürfte es einem Verteidiger in den meisten Fällen in der mündlichen Verhandlung gelingen, dies herauszufinden und durch gezielte Nachfragen Widersprüche festzustellen.
Wenn Sie nämlich Einspruch einlegen, wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der alle Zeugen ihre Angaben einzeln und mündlich vor der/dem RichterIn machen müssen, unabhängig von einer polizeilichen Aussage.
Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass Ihre beiden Begleiter das Geschehen verfolgt haben und objektiv aussagen können.
Nicht zuletzt wird auch Ihre eigene Aussage vor Gericht nicht ungehört bleiben und kann ebenso wie Aussagen unbeteiligter Personen überzeugen.
Es ergeben sich also durchaus Möglichkeiten nach einem Einspruch.
Sollte die mündliche Verhandlung nicht in Ihrem Sinne ablaufen, so besteht auch die Möglichkeit, den Einspruch dann zurückzunehmen.
Es entstehen dann zwar Verfahrenskosten, die Strafe wird dann jedoch so, wie im Strafbefehl ausgesprochen rechtskräftig.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Einspruch auch beschränkt werden kann.
Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Freundliche Grüße