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Handy Vertrag,richtige Beratung,---- falscher Tarif

| 7. Dezember 2007 16:10 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


12:40

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn hat 17.09.2007 einen Handyvertrag abgeschlossen. Ihm war es wichtig online mobil zu sein. Der Verkäufer empfahl die Option WEBNWALKMEDIUM . Dazu müßte man jedoch noch einen Grundvertrag wählen. Dies finde ich soweit auch korrekt. Der Verkäufer hat dann die Vertäge ausgefüllt, und mein Sohn hat unterschrieben.
Im Mobilfunkvertrag, so der Anbieter, sei aber kein Daten- sondern ein Gesprächstarif mit Datenoption gewählt worden, sodaß WEBNWALKMEDIUM nicht gebucht werden kann. Dies kam jedoch erst nach ca.2 Wochen Nutzung heraus.Der Anbieter sperrte die Karte weil ein Limit erreicht wurde. Nach nur einem Anruf wurde der Zugang wieder hergestellt und ein Versprechen gegeben, richtig zu buchen. Mein Sohn surfte also weitere 2 bis 3 Wochen zu den versprochenen Konditionen.
Bis 10.10.07 sind so ca. 800 € aufgelaufen. Mit dem empfolenen und auf einem zweiten(dem Handykaufvertrag ) dokumentierten WEBNWALKMEDIUM hätte dies nur 2 mal die ca 50 € Grundgebühr gekostet.
Beide Verträge tragen die selbe neue Mobilfunk-, Tansaktion-bzw Vorgangsnummer und dasselbe Datum. Der ursächliche Zusammenhang ist für mich deutlich zu erkennen.
Am 13.11.07 hat der Anbieter einen ersten Teil, ca 400 € im vereinbarten Lastschriftverfahren eingezogen. Diese Genehmigung haben wir nun entzogen.
Gestern ist auch bereits schon die letzte Mahnung mit Androhung sämtlicher Konsequenzen bei uns eingegangen.
Haben wir Aussicht auf Erfolg uns gegen die Machenschaften des Anbieters zu wehren? Dieser ist meiner Meinung nach, ja nur ein Zwischenhändler, der so mit ca 1000% Profit arbeitet. Belastet wird sein Konto durch den Netzbetreiber sicher nur mit den im Internet zu findenden Preisen.
Zwischenzeitlich stellte sich mir auch die Frage, ob dies schon Betrug sei.
Danke für Ihr Verständnis und Mühe
Ein sorgenvoller Vater

7. Dezember 2007 | 16:35

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ihrer Darstellung des Sachverhalts zufolge ist Ihr Sohn hier offensichtlich bei Vertragsschluss arglistig über die Konditionen getäuscht worden.
Vereinbart war der Tarif WEBNWALKMEDIUM mit einer Grundgebühr von monatlich EUR 50,00.
Eine Zahlungspflicht Ihres Sohnes hinsichtlich der EUR 800,00 besteht nicht. Sofern noch nicht geschehen, sollte Ihr Sohn den Vertrag kündigen und die Angelegenheit einem Kollegen übergeben, damit die Sache für Ihren Sohn zu einem guten Ende gebracht wird.

Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall bitte ich um Kontaktaufnahme unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich


mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 10. Dezember 2007 | 12:00

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Roth,


Danke für die schnelle und für uns positive erste Nachricht auf die Anfrage meines Vaters.
Zur Wahrung der Anonymität habe ich eine Kopie dieser Anfrage direkt an Ihre Emailadresse mit kompletten Email- und Schriftverkehr gesendet. Ich bitte Sie, diese bei der Antwort zu berücksichtigen.
Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt, wissen jedoch auch, daß Recht haben und dies bekommen zweierlei Dinge sind.
Das Wesentliche zur Beurteilung hat mein Vater im Forum bereits gesagt. Hinzuzufügen wäre eigentlich nur noch, daß sich dieser Täuschungsversuch scheinbar durch die gesamte Firma zieht. Diese Leute arbeiten auf Zeit. Die wissen, daß ich WEBNWALKMEDIUM gekauft habe.
Angeboten wurde mir im ersten Antwortschreiben die Umstellung auf eine andere Datenoption.
Das Wort „WEBNWALK...“ erschien dann erst im zweiten Schreiben, nachdem ich meinem Unmut Luft gemacht, und den Vertrag gekündigt habe.


Meine weitere Vorgehensweise wollte ich so gestalten.


- die erfolgte Lastschrift durch meine Bank rückgängig machen
- den Vertrag wiederholt kündigen(ist bereits 2mal geschehen)
- der Firma diesen Link senden: www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=33886


Welche Rechte hat die Firma, diesen unter Täuschung geschlossenen Vertrag durchzusetzen, oder eventuell die Grundgebühren für die 24 Laufzeit zu kassieren? In diesem Falle müßte ich noch ca.40-50 € zur ersten Lastschrift nachzahlen, und die Firma kündigt mir. So lege ich die Drohung der „Letzten Mahnung“ aus.
Oder sehen Sie die Rechte eher auf meiner Seite. Gibt es bereits Aktenzeichen, die sich mit ähnlichen Streitfällen befassen?

Wir versuchen weiterhin eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, möchten aber bei dieser Gelegheit anfragen, wie hoch Ihr Honorar für eine Rechtsvertretung wäre, falls es zu einer Verhandlung kommen sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2007 | 12:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Es ist in jedem Fall richtig, wenn Sie den Lastschrifteinzug rückgängig machen.
Da Sie den Vertrag bereits gekündigt haben, wäre eine weitere Kündigungserklärung nur erforderlich, wenn die bereits erklärte Kündigung nicht nachweisbar ist.

Die Berechtigung zur Kündigung ergibt daraus, dass Ihrem Sohn ein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung zur Seite steht sowie die Umstände der Vertragsdurchführung für arglistiges Verhalten sprechen.

Insoweit könnten Sie dem Unternehmen nochmals mitteilen, dass Sie Rechtsrat eingeholt hätten und daher zu weiteren Zahlungen als die jeweils angefallenen Grundgebühren bis zur Kündigung nicht bereit sind. Grundgebühren für die gesamt Laufzeit muss Ihr Sohn jedenfalls nicht entrichten.

Zur Frage des Honorars lasse ich Ihnen eine gesonderte E-Mail zukommen.


Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt-

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de

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Beide Antworten waren eine große Entscheidungshilfe.
Sie haben mir Mut gemacht, sich unter solchen Umständen zu wehren.

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