Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können die Durchführung des Auftrags einfordern und theoretisch auch einklagen. Allerdings empfiehlt sich dies wegen der Verfahrensdauer von einigen Monaten praktisch nicht.
Stattdessen sollten Sie dem Auftragnehmer eine Frist zur Erfüllung setzen. Nach Fristablauf können Sie dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB), d. h. den Auftrag anderweitig vergeben und den Mehraufwand (= alles über 600 EUR) vom ursprünglichen Auftragnehmer erstattet verlangen. Die Frist muss so bemessen sein, dass der Auftrag in der Zeit durchgeführt werden kann, also vermutlich zwischen zwei und vier Wochen.
Die Erfolgschancen einer Klage auf Schadensersatz lassen sich ohne die Argumente der Gegenseite zu kennen nicht wirklich beurteilen. Wenn sich der Fall allerdings so unproblematisch darstellt wie Sie ihn schildern, dann dürften die Chancen gut aussehen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle und informative Antwort. Ich hätte noch eine kurze Nachfrage zum letzten Punkt:
Das einzige mögliche Argument der Gegenseite sehe ich darin, dass ich bei der Bestellung lediglich mündlich die vorhandene Untergrundsituation (z.T. Betonplatten als Untergrund, zum Teil noch nicht) geschildert habe, dies zwar sehr genau, aber nicht schriftlich. Vielleicht behauptet der Unternehmer nun, ihm sei dies nicht bekannt gewesen. Aber hätte dann nicht in der Auftragsbestätigung so etwas stehen müssen wie "der Untergrund muss bauseitig vorbereitet sein"?
Mit freundlichen Grüßen
Zu Ihrer Nachfrage:
Mit diesem Argument würde der Unternehmer nicht durchdringen. Wer einen Pauschalpreis anbietet, muss sich daran festhalten lassen, auch wenn sich die interne Kalkulation später als unwirtschaftlich erweist. (Der einseitige Irrtum berechtigt weder zur Anfechtung noch stellt er einen Fall des sog. Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar.)
An dem oben Gesagten ändert sich also nichts.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt