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Handwerker führt Auftrag trotz Auftragsbestätigung nicht aus

| 20. September 2010 21:05 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Zusammenfassung

Kann ein Handwerker trotz Bestätigung des Auftrags diesen verweigern und den doppelten Preis verlangen als vorher vereinbart?

Nein. Sie können die Durchführung des Auftrags einfordern und theoretisch auch einklagen. Allerdings empfiehlt sich eine Klage wegen der Verfahrensdauer von einigen Monaten praktisch nicht. Setzen Sie dem Auftragnehmer eine Frist zur Erfüllung. Nach Fristablauf können Sie dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, d. h. Sie können den Auftrag anderweitig vergeben und den Mehraufwand vom ursprünglichen Auftragnehmer erstattet verlangen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Anliegen lautet wie folgt:
Wir haben vor einiger Zeit (Juni) einen Handwerkerauftrag an einen Holz-Terrassenverleger in Auftrag gegeben.
Bestandteil des Auftrags war die Holzlieferung, das Montagezubehör sowie Verlegung zum Festpreis. Die drei genannten Punkte waren Bestandteil der Auftragsbestätigung.
Wir wollten diesen Auftrag nun ausführen lassen, jedoch weigert sich der Firmenchef. Als Grund hierfür gibt er zu hohe Verlegekosten an. An der Art der Verlegung (Aufwand) gab es keine Änderung.
Er möchte das Doppelte des ausgemachten Festpreises haben (statt 600 EUR nun 1250 EUR).

Meine Fragen hierzu:
- Kann ich auf Einhaltung des Auftrages bestehen?
- Wie wären im Zweifelsfalle die Erfolgchancen bei einer Klage?
- Steht uns Schadenersatz zu für den nicht ausgeführten Auftrag?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können die Durchführung des Auftrags einfordern und theoretisch auch einklagen. Allerdings empfiehlt sich dies wegen der Verfahrensdauer von einigen Monaten praktisch nicht.

Stattdessen sollten Sie dem Auftragnehmer eine Frist zur Erfüllung setzen. Nach Fristablauf können Sie dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB), d. h. den Auftrag anderweitig vergeben und den Mehraufwand (= alles über 600 EUR) vom ursprünglichen Auftragnehmer erstattet verlangen. Die Frist muss so bemessen sein, dass der Auftrag in der Zeit durchgeführt werden kann, also vermutlich zwischen zwei und vier Wochen.

Die Erfolgschancen einer Klage auf Schadensersatz lassen sich ohne die Argumente der Gegenseite zu kennen nicht wirklich beurteilen. Wenn sich der Fall allerdings so unproblematisch darstellt wie Sie ihn schildern, dann dürften die Chancen gut aussehen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2010 | 22:11

Vielen Dank für die schnelle und informative Antwort. Ich hätte noch eine kurze Nachfrage zum letzten Punkt:

Das einzige mögliche Argument der Gegenseite sehe ich darin, dass ich bei der Bestellung lediglich mündlich die vorhandene Untergrundsituation (z.T. Betonplatten als Untergrund, zum Teil noch nicht) geschildert habe, dies zwar sehr genau, aber nicht schriftlich. Vielleicht behauptet der Unternehmer nun, ihm sei dies nicht bekannt gewesen. Aber hätte dann nicht in der Auftragsbestätigung so etwas stehen müssen wie "der Untergrund muss bauseitig vorbereitet sein"?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2010 | 22:27

Zu Ihrer Nachfrage:

Mit diesem Argument würde der Unternehmer nicht durchdringen. Wer einen Pauschalpreis anbietet, muss sich daran festhalten lassen, auch wenn sich die interne Kalkulation später als unwirtschaftlich erweist. (Der einseitige Irrtum berechtigt weder zur Anfechtung noch stellt er einen Fall des sog. Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar.)

An dem oben Gesagten ändert sich also nichts.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. September 2010 | 23:05

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