Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der erhaltenen Rechnung der Heizungsfirma Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass zum einen eine Zahlungspflicht einen Vertrag zwischen der Firma und Ihnen als zur Auftragserteilung berechtigter Person erforderlich ist und dass die Firma des weiteren für das Vorliegen eines entspr. Vertrages beweispflichtig ist.
Da Sie nun mitteilen, weder einen Auftrag für die konkrete kürzlich durchgeführte Wartung erteilt zu haben noch einen dauerhaften Wartungsvertrag mit der Firma zu haben, entfällt eine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits, auch wenn die Firma die Wartung ausgeführt hat. Denn ein eigenmächtiges Tätigwerden von Firmen ohne konkreten Auftrag oder dauerhaften Wartungsvertrag kann nicht zulasten Dritter gehen.
Ebenso ist auch die Mieterin nicht zu irgendeiner Zahlung verpflichtet, da – wie oben beschrieben – ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist und auch die Mieterin mit der Duldung der Wartungsarbeiten keinen eigenständigen Vertrag eingegangen ist. Denn als Mieterin durfte Sie darauf vertrauen, dass die Firma über einen Auftrag Ihrerseits verfügt.
Die eigenmächtig von der Heizungsfirma erfolgte Wartung geht somit zulasten der Firma. Ein Zahlungsanspruch besteht weder gegen Sie als Eigentümerin noch gegen die Mieterin.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, die erhaltene Rechnung mit Hinweis auf die oben beschriebene Rechtslage zurückzuweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne unter zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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