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Hagelschaden vom 29.05.2017 nachmelden bei Leasingrückgabe

11. Februar 2020 09:58 |
Preis: 55,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Reinhardt

Hallo,

wir haben unser Leasing-Fahrzeug am 06.02.2020 zwecks Begutachtung und anschliender Rückgabe bei unserem Händler abgegeben. Dort wurde ein Hagelschaden festgestellt. Der Schaden selber ist aufgrund der Fahrzeuglackierung (weiss) kaum zu erkennen.

Am 29.05.2017 hatten wir Hagel bei uns. Dort sind auch Rollläden (Aluminium) mehrfach eingedellt worden. Dieser Schaden ist von unserer Wohngebädeversicherung natürlich anerkannt worden, da direkt gemeldet. An diesem Tag gehen wir davon aus, dass der Schaden am Fahrzeug entstanden ist, da dieses draußen Stand. Nach Sichtprüfung ist uns jedoch nichts aufgefallen.

Laut TÜV Gutachten beträgt die Schadenhöhe 1750 EUR. Da es sich um ein Neufahrzeug handelte (Erstzulassung 02.2017) ist der Schaden natürlich kein Vorschaden.

Auch die im TÜV Gutachten hinterlegten Fotos zeigen, dass der Schaden quasi ohne es zu wissen nicht erkennbar ist.

Jetzt stellt sich die Frage: Akzeptiert die Versicherung den Schaden bzw. muss dieser anerkannt werden, obwohl dieser nun über 2 Jahre her ist? Zum Zeitpunkt des Hagels waren wir noch bei einer andere Versicherung und sind bei der jetzigen seit Anfang 2018.

Wie bereits mehrfach gesagt ist der Schaden für einen Laien nicht zu erkennen und nur unter bestimmten Lichteinfall aus gewissen Winkeln wahrnehmbar.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich habe Ihre Frage aus Basis der Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung der Ergo gelöst.

Davon ausgehend, dass tatsächlich ein Schaden aus Laiensicht nicht erkennbar war, können Sie den Schaden auch jetzt noch nachmelden und dürften mit einer Regulierung rechnen.

Zum einen ergibt sich aus § 12 VersVG eine dreijährige Verjährung. Auf diese Norm bezieht sich Artikel 9 Nummer 4 der Bedingungen. Dies entspricht auch der gesetzlichen Wertung.

Den Schadenfall müssen Sie unverzüglich nach Kenntnis der Ergo (bei Ihrer Versicherung sicherlich ähnlich) melden, hier sogar binnen einer Woche (Artikel 7 Nummer 3.1.).

Sie könnten nachträglich eine Prämienerhöhung erhalten, da Sie so gestellt werden, als hätten Sie den Schaden sofort gemeldet.

Eine präzisere Antwort ist nur bei Vorlage des Versicherungsscheines möglich.

Ich rate Ihnen also dazu, den Schaden unverzüglich, am besten noch heute telefonisch, bei der Versicherung nachzumelden. Bitte beachten Sie dabei unbedingt den vorgeschriebenen Meldeweg, den Ihre Versicherung in deren Versicherungsbedingungen vorsieht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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