Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Selbstverständlich müssen Sie zurück in die JVA, da Sie ja nun einmal verurteilt worden sind. Ich rate Ihnen auch, sich dort pünktlich einzufinden, da das sonst nachteilige Konsequenzen für weitere Hafterleichterungen nach sich ziehen könnte.
Sie sollten dieses Thema jedoch dringend in der JVA besprechen. Das Jugendstrafrecht verfolgt ja in seiner gesamten Konzeption nicht, dass der verurteilte Jugendliche einfach weggesperrt werden soll, sondern soll eine Besserung des Verhaltens durch Erziehung bewirken. Da Sie sich bereits im offenen Vollzug befinden, kann es Ihnen unter Umständen ermöglicht werden, die Berufsschule zu besuchen. Dies hätte für Sie nicht nur den Vorteil des Schulbesuchs, sondern auch für den Verlauf der weiteren Haftstrafe würde es Ihnen positiv angerechnet werden, wenn Sie die Schule ernst nehmen. Ggf. kann dann ein Teil der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Abschließend kann ich dies natürlich nicht beurteilen, da es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Problematisch erscheint insbesondere, dass der Schulbesuch so kurzfristig beginnen soll.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und Erfolg.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
3. Februar 2008
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19:19
Antwort
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