Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist grundsätzlich korrekt, dass bei einem durch mangelhaftes Gemeinschaftseigentum verursachter Schaden am Sondereigentum keine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) der Eigentümergemeinschaft besteht.
Bei einem Verschulden der Eigentümergemeinschaft (z.B. wenn die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig beschlossen wird) oder eines anderen Eigentümers kommt allerdings durchaus eine Haftung in Betracht.
Ich gehe davon aus, dass die Loggia im Sondereigentum von Frau S.-W. steht und nur sie Zugang zu dem Abfluss hat. Wurde der Abfluss von ihr aber nicht ordnungsgemäß von Laub und Schmutz befreit und ist dies die Ursache für Ihren Wasserschaden (also kein Mangel am Abfluss und kein so extrem starker Regen, den auch ein sauberer Abfluss nicht hätte aufnehmen können), haftet die Eigentümerin (vgl. z.B. AG Berlin-Neukölln, 05.10.2011 - 13 C 197/11
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die prompte Antwort.
Das heißt, dass die von S.-W. bestehende Haftpflichtversicherung den Schaden übernehmen muss ???
Dies hat sie ja abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um ein Naturereignis für das der Versicherungsnehmer nicht haften muss.
Es war aber keine Extremwetterlage, sondern 3 Tage anhaltender Regen, was hier normal ist.
Durch den mit Blättern belegten Abfluss kam es zu einem Rückstau auf der Loggia und letztlich zu einem Wassereinbruch in unsere Wohnung.
Die Partei S.-W. befand sich in Urlaub.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bei einem nicht vorhersehbarem Naturereignis fehlt es regelmäßig an einem Verschulden, da der Eigentümer dies nicht hätte verhindern können. Wenn in Ihrem Fall aber eine Reinigung des Abflusses vor dem Urlaub den Wasserschaden verhindert hätte, sehe ich die Eigentümerin Frau S.-W. in der Verantwortung und sie muss für den Schaden haften. Sie haben dann einen direkten Anspruch gegen die Eigentümerin und müssen sich nicht auf Haftpflichtversicherung verweisen lassen
Mit freundlichen Grüßen