Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.In dem von Ihnen wohl angesprochenen Urteil des BGH vom 24.11.2004
XII ZR 113/01
wurde folgendes ausgeführt:
für die Annahme einer Haftungsbeschränkung bei der GbR ist erforderlich, dass die Haftungsbeschränkung durch eine individuelle Absprache der Parteien in den jeweils einschlägigen Vertrag einbezogen wird.
2.Das bedeutet, dass Sie mit jedem einzelnen Kunden die Vereinbarung erneut individuell besprechen/verhandeln müssen. Es reicht nicht aus, dass Sie in einem Kaufvertrag die Klausel standardmäßig aufführen.
3.Legen Sie sich daher für sich eine Formulierung zurecht wie „ Hiermit vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer nur bis zu einer Höhe von ..... und nicht mit seinem gesamten Vermögen für Ansprüche aus diesem Vertrag haftet“. Diesen setzen Sie in einen gesonderten Abschnitt „Individuelle Vereinbarung“, die gesondert mit dem Kunden besprochen und gesondert unterzeichnet wird.
Damit wären Sie auf der sicheren Seite. Eine andere, „unauffälligere“ Möglichkeit sehe ich nicht, wenn Sie sich absichern wollen (außer Sie gründen eine GmbH, die ab nächstem Jahr billiger wird).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
info@anwaeltin-heussen.de
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