Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt entnehme ich, dass die BZ GmbH - wenn auch ggf. mit identischer Gesellschafterstruktur - vollkommen neu gegründet wurde. Damit liegt hier kein Fall der Firmenidentität vor, da es sich um jeweils selbständige Unternehmensträger handelt.
Dem Rechtsformzusatz "i. G." entnehme ich, dass die BZ GmbH bereits (per Notarvertrag) errichtet, aber noch nicht im HR-B eingetragen wurde. Das bedeutet, dass die im GmbHG für dieses Gründungsstadium vorgesehene Handelnden-Haftung greift; d.h. sollte die BZ GmbH später aus diesem Gründungsstadium herrührende (Miet-)Schulden nicht begleichen, haftet hierfür A persönlich. Diese Haftung kann nach allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen nur mittels individualvertraglicher Vereinbarung zwischen A und dem Gläubiger abbedungen werden.
Allerdings ist unklar, aus welchem rechtlichen Grund die BZ GmbH die an die xy GmbH vermieteten Räume nutzt. Es kann nur vermutet werden, dass ein Untermietvertrag geschlossen wurde. Dieser birgt für Sie als Vermieter aber das Risiko, dass die Untermiete der xy GmbH als (Unter-)Vermieterin zusteht. Im Falle eines Insolvenzverfahrens würde daher die Untermiete vom Insolvenzverwalter eingezogen werden, während Ihre Mietforderungen einfache Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO
darstellen würden. Daher wäre zu prüfen, ob das Untermietverhältnis durch Sie unterbunden und ein direkter Mietvertrag mit der BZ GmbH abgeschlossen werden könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Danke für ihre Antwort.
ich habe mich wohl etwas unverständlich ausgedrückt
Geschäftsführer A hat mir telefonisch erklärt . die XY GmbH sein Insolvent es werden keine Mietzahlungen mehr an mich geleistet.
Auf meine Nachfrage das der Geschäftsbetrieb am ort B ( nicht bei mir )wieder aufgenommen wurde, erklärte der GF es handelt sich um eine neue Gesellschaft welche mit der alten nichts zu tun hat.
die Räume bei mir wurden von der alten Gesellschaft gemietet um keine weitere Konkurenz im Ort enstehen zu lassen, da ich für diese Räume eine Spielhhalenkonzession habe.
Der Mietvertrag mit der insolventen GmBH läuft aber noch 16 Monate und das Geld hätte ich gerne noch und deshalb wollte ich an die neue Gesellschaft heran treten, weil ich der meinung war das es sich um eine Firmennachfolge handelt und ein haftungsausschluß für die Verbindlichkeiten der Alten GmbH im handelsregister nicht eingetragen wurde.
Hallo
und vielen Dank für die Klarstellung. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xy GmbH noch nicht eröffnet wurde, ist diese vertraglich zur Leistung des Mietzinses verpflichtet. Sollte die xy GmbH dieser Zahlungsverpflichtung wiederholt nicht nachkommen, können Sie a) den Mietvertrag kündigen oder b) als Gläubiger Insolvenzantrag stellen. Letzteres könnte für Sie der bessere Weg sein, da A dadurch ggf. „motiviert" wird, doch noch Zahlungen an Sie zu leisten.
Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass – falls in naher Zukunft Insolvenzantrag gestellt wird – unter Umständen die nach einer solchen Drohung an Sie geleisteten Zahlungen ggf. unter dem Aspekt der Insolvenzanfechtung nach §§ 129ff. InsO
an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden müssen. Dies ist aber nicht sicher, so dass der aufgezeigte Weg gegenüber der Hinnahme der Nichtzahlung der bessere wäre.
Eine Inanspruchnahme der BZ GmbH scheidet hingegen aufgrund der bereits aufgezeigten rechtlichen Unabhängigkeit beider Rechtspersönlichkeiten aus.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt