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Haftungsausschluß im Handelsregister rückwirkend wirksam ?

23. Februar 2015 16:52 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


10:10

Sehr gehrte Damen und Herren ,

wir haben einen gewerblichen Mietvertrag mit der xy GmbH Geschäftsführer Herr A.und Firmensitz in B ( Betreiber von Spielhallen )
Die GmbH hat die Flächen angemietet, damit KEINE Spielhalle dort eröffnet und auch immer die Miete bezahlt

Im Januar 2015 meldete GF A Insolvenz an . das Verfahren ist noch nicht eröffnet.Die GmbH hat die Mietzahlungen eingestellt.

Gleichzeitig wurde am Firmensitz in B nach Aussen kenntlich gemacht das jetzt die BZ GmBH in Gr. die Spielhalle betreibt. laut Handelsregisterauszug ist ebenfalls Herr A. GF dieser neuen GmbH.

1. Frage Nach den Regeln über die Firmennachfolge ist doch die BZ GmbH die Nachfolgegesellschaft der xy GmbH ?

da gleicher Geschäftszweck
gleicher Firmensitz
gleicher Geschäftsführer
gleiches Personal und gleiche Telefonummern .

2. Frage

eine GmbH kann nach ihrer Gründung noch ca. 6 Monate einen Haftungsausschluß ins Handelsregister eintragen . Entfaltet das ab Eintragung rückwirkend Rechtswirksamkeit ?

wenn ich mich morgen bei der BZ GmbH melde und sage : Jungs- ihr seid in der Haftung da ..... siehe oben .

und dann machen die schnell noch einen Eintrag über den Haftungsasuschluß und ich bin wieder draußen ?

mfg

Bauer

23. Februar 2015 | 17:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt entnehme ich, dass die BZ GmbH - wenn auch ggf. mit identischer Gesellschafterstruktur - vollkommen neu gegründet wurde. Damit liegt hier kein Fall der Firmenidentität vor, da es sich um jeweils selbständige Unternehmensträger handelt.
Dem Rechtsformzusatz "i. G." entnehme ich, dass die BZ GmbH bereits (per Notarvertrag) errichtet, aber noch nicht im HR-B eingetragen wurde. Das bedeutet, dass die im GmbHG für dieses Gründungsstadium vorgesehene Handelnden-Haftung greift; d.h. sollte die BZ GmbH später aus diesem Gründungsstadium herrührende (Miet-)Schulden nicht begleichen, haftet hierfür A persönlich. Diese Haftung kann nach allgemein-zivilrechtlichen Grundsätzen nur mittels individualvertraglicher Vereinbarung zwischen A und dem Gläubiger abbedungen werden.

Allerdings ist unklar, aus welchem rechtlichen Grund die BZ GmbH die an die xy GmbH vermieteten Räume nutzt. Es kann nur vermutet werden, dass ein Untermietvertrag geschlossen wurde. Dieser birgt für Sie als Vermieter aber das Risiko, dass die Untermiete der xy GmbH als (Unter-)Vermieterin zusteht. Im Falle eines Insolvenzverfahrens würde daher die Untermiete vom Insolvenzverwalter eingezogen werden, während Ihre Mietforderungen einfache Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO darstellen würden. Daher wäre zu prüfen, ob das Untermietverhältnis durch Sie unterbunden und ein direkter Mietvertrag mit der BZ GmbH abgeschlossen werden könnte.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2015 | 18:32

Danke für ihre Antwort.

ich habe mich wohl etwas unverständlich ausgedrückt

Geschäftsführer A hat mir telefonisch erklärt . die XY GmbH sein Insolvent es werden keine Mietzahlungen mehr an mich geleistet.

Auf meine Nachfrage das der Geschäftsbetrieb am ort B ( nicht bei mir )wieder aufgenommen wurde, erklärte der GF es handelt sich um eine neue Gesellschaft welche mit der alten nichts zu tun hat.

die Räume bei mir wurden von der alten Gesellschaft gemietet um keine weitere Konkurenz im Ort enstehen zu lassen, da ich für diese Räume eine Spielhhalenkonzession habe.
Der Mietvertrag mit der insolventen GmBH läuft aber noch 16 Monate und das Geld hätte ich gerne noch und deshalb wollte ich an die neue Gesellschaft heran treten, weil ich der meinung war das es sich um eine Firmennachfolge handelt und ein haftungsausschluß für die Verbindlichkeiten der Alten GmbH im handelsregister nicht eingetragen wurde.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2015 | 10:10

Hallo

und vielen Dank für die Klarstellung. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen der xy GmbH noch nicht eröffnet wurde, ist diese vertraglich zur Leistung des Mietzinses verpflichtet. Sollte die xy GmbH dieser Zahlungsverpflichtung wiederholt nicht nachkommen, können Sie a) den Mietvertrag kündigen oder b) als Gläubiger Insolvenzantrag stellen. Letzteres könnte für Sie der bessere Weg sein, da A dadurch ggf. „motiviert" wird, doch noch Zahlungen an Sie zu leisten.

Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass – falls in naher Zukunft Insolvenzantrag gestellt wird – unter Umständen die nach einer solchen Drohung an Sie geleisteten Zahlungen ggf. unter dem Aspekt der Insolvenzanfechtung nach §§ 129ff. InsO an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden müssen. Dies ist aber nicht sicher, so dass der aufgezeigte Weg gegenüber der Hinnahme der Nichtzahlung der bessere wäre.

Eine Inanspruchnahme der BZ GmbH scheidet hingegen aufgrund der bereits aufgezeigten rechtlichen Unabhängigkeit beider Rechtspersönlichkeiten aus.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

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