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Haftungsausschluss bei Umzug

21. Juli 2014 10:17 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Stefanie Lindner, Dipl.-Jur.

Wir sind im September 2013 mit einer Spedition umgezogen, die vom Arbeitgeber meines Mannes beauftragt und bezahlt wurde. Bei diesem Umzug wurde nicht nur ein grosser Teil des Umzugsgutes beschaedigt, es wurde auch der gesamte Inhalt eines Schrankes verloren. Wir haben fristgerecht die Schadensmeldung eingereicht woraufhin die Spedition 3 Monate zur Bearbeitung Zeit hatte. Nach Ablauf dieser Frist setzte ich mich mit der Spedition in Verbindung und unsere Schadensmeldung wurde aus dem Archiv geholt wo sie 'zufaellig' als bearbeitet abgelegt wurde. Nach mehreren Begutachtungen durch die Spedition bestellte sogenannte Sachverstaendige hat man uns nun nach mehrmaligem Auffordern und der Androhung rechtlicher Schritte ein Angebot unterbreitet. Bei einem Gesamtschaden laut Schadensmeldung von knapp 10.000 Euro bietet man uns nunmehr knapp 2300 Euro zur Regulierung an. (Bei dem Umzug sind antike Moebel beschaedigt worden) Weiterhin erwartet die Spedition, dass wir eine Erklaerung unterschreiben, die die Spedition und deren Angehoerige von zukuenfitgen Haftungsforderungen aus dem bearbeiteten Umzug ausschliesst. Da die Moebelpacker unsere Moebel im neuen Heim wieder aufgebaut haben und wir diese noch nicht wieder bewegt haben laesst sich nicht sagen, ob ein Folgeschaden basierend auf dem bereits beanstandeten Schaden bei einem erneuten Umzug entstehen koennte. Da wir aufgrund der beruflichen Veraenderung meines Mannes bald wieder umziehen moechte ich wissen:

1. Muss ich diese Haftungsausschlusserklaerung unterschreiben oder kann ich diese ablehnen?
2. Ist der angebotene Schadensersatz gerechtfertigt?

Vielen dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst weise ich Sie daraufhin, dass ich ohne Einblick in den Umzugsvertrag die Rechtslage nicht abschließend beurteilen kann. Es ist durchaus möglich, dass in diesem Vertrag Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen vereinbart wurden. Sollte eine solche Regelung getroffen worden sein, ist aber immer noch Voraussetzung, dass diese vertragliche Regelung wirksam ist.

Sie müssen die Haftungsausschlusserklärung nicht unterschreiben. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Dieses wäre für Sie äußerst schädlich, denn dadurch würden Sie sich das Geltend machen von weiteren Ansprüchen abschneiden. Sie als Geschädigte haben einen Schadensersatzanspruch gegen das Umzugsunternehmen, ggf. hat der Arbeitgeber Ihres Mannes ebenso Ansprüche, wenn er Vertragspartner der Spedition ist.

In Bezug auf die Höhe des Schadens, kann ich Ihnen von hier aus keine Empfehlung geben. 2300 Euro erscheinen mir allerdings sehr wenig, wenn Sie sagen, dass Sie einen Schaden von 10.000 Euro errechnet haben. Interessant wäre für Sie zu wissen, zu welchem Ergebnis der Gutachter kommt, den das Umzugsunternehmen beauftragt hat.
Wenn auch dieser 10.000 Euro errechnet hat, dann kommt es noch darauf an, ob besondere Haftungsausschlussgründe nach § 451d HGB vorliegen oder der Haftungshöchstbetrag niedriger ist.
Das Umzugsunternehmen haftet gemäß § 451d Abs.1 HGB nicht für die Beschädigung von Wertgegenständen wie Edelmetalle, Edelsteine, Geld, Wertpapiere, Briefmarken, u.ä.
Das Unternehmen haftet auch dann nicht, wenn die Beschädigung auf ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender beruht.
Wenn der errechnete Schaden von 10.000 Euro auch die o.g. Gegenstände umfasst, dann ist er um den Wert dieser Gegenstände zu kürzen. Ebenso können Sie keinen Schaden geltend machen, wenn Sie selbst schlecht verpackt haben.
Liegt kein Fall des § 451d Abs.1 HGB vor und hat auch der von der Spedition beauftragte Gutachter einen Schaden von 10.000 Euro errechnet, wäre es völlig unnötig, dass Sie sich „runterhandeln" lassen. Unternehmen bieten häufig niedrige Abschlagszahlungen an und lassen sich zugleich einen Haftungsausschluss unterzeichnen, in der Hoffnung, der Geschädigte unterschreibt und sie sind den Ärger billig losgeworden.

Nach § 451e HGB gibt es einen Haftungshöchstbetrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der für Ihren Umzug benötigt wurde. Da ein Umzugswagen bis 7,49 Tonnen ca. 35 Kubikmeter fasst und man sich als Faustformel merken kann, dass ca. 1qm Wohnfläche zu 1 Kubikmeter Transportvolumen führt, dürfte Ihr Anspruch nicht durch § 451e HGB gekürzt sein.
Allerdings kann vertraglich eine geringere Summe vereinbart sein. Dies würden Sie u.U. in Ihrem Vertrag vorfinden.
Achten Sie zudem auf die drohende Verjährung von 1 Jahr, vgl. §§ 451 , 439 Abs.1 HGB .
Die Verjährung ist allerdings für den Zeitraum gehemmt, in dem Sie Ihre Ansprüche dem Speditionsunternehmen schriftlich angezeigt haben und dieses den Anspruch nicht schriftlich abgelehnt hat, vgl. § 349 Abs.3 HGB .
Gerne können Sie mir den Umzugsvertrag per Email zukommen lassen. Dazu klicken Sie auf mein Bild.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner

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