Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Nach Ihrer Schilderung liegt nahe, dass Sie von Ihrem Vertragspartner (Umzugsunternehmen) Schadensersatz in Höhe der Kosten verlangen können, die Sie aufwenden müssen, um den ursprünglichen Zustand des Parketts wiederherzustellen.
Denn Ihr Vertragspartner dürfte jedenfalls die (Neben-)Pflicht verletzt haben, auf Ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen Rücksicht zu nehmen. Dass er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, ihm also mindestens Fahrlässigkeit zur Last fällt, wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei Ihr Vertragspartner das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden (§ 278 Satz 1 BGB). Ihr Vertragspartner wird Ihnen daher – sollte er sich nicht entlasten können – gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB Schadensersatz leisten müssen.
Der Anspruch ist allerdings zunächst auf die Nettoreparaturkosten beschränkt. Die Umsatzsteuer können Sie nur und erst ersetzt verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
II. In Betracht kommt außerdem eine Haftung des Mitarbeiters des Umzugsunternehmens, der die Couch ausgerichtet und dabei das Parkett beschädigt hat, und zwar unter dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB). Und schließlich könnte Ihr Vertragspartner gemäß § 831 Abs. 1 BGB Schadensersatz leisten müssen, wenn er den entsprechenden Mitarbeiter nicht sorgfältig ausgewählt hat.
Die zuletzt genannten Anspruchsgrundlagen sind für Sie aber ungünstiger als der eingangs genannte § 280 Abs. 1 BGB, weil Sie (auch) beweisen müssen, dass der Mitarbeiter, der die Couch ausgerichtet hat, fahrlässig gehandelt hat beziehungsweise weil der Vertragspartner sich von dem Vorwurf, diesen Mitarbeiter unsorgfältig ausgewählt zu haben, leicht entlasten kann.
Primär sollten Sie den Anspruch auf Schadensersatz deshalb auf die Verletzung einer vertraglichen (Neben-)Pflicht und damit auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB stützen.
III. In Höhe des Schadensersatzanspruchs besteht jedenfalls (derzeit) deshalb kein Zahlungsanspruch Ihres Vertragspartners, weil Sie insoweit ein Zurückbehaltungsrecht haben (§ 273 Abs. 1 BGB). Da es allerdings jeweils um Geldschulden geht, ist es letztlich unsinnig, den in Rede stehenden Betrag "nur" zurückzubehalten. Denn so müssen Sie Ihre verbleibende Zahlungspflicht erfüllen, sobald Ihr Vertragspartner Ihnen seinerseits Schadensersatz leistet. Das lässt sich abkürzen, indem Sie mit Ihrer Schadensersatzforderung gegen die Vergütungsforderung des Vertragspartners aufrechnen und damit Ihren Schadensersatzanspruch faktisch durchsetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die Möglichkeit, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trerttin
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