Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich entsprechend Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ein Schild oder ein anderweitiger Haftungsausschluss kann nicht per se die Haftung für die entwendete Kleidung ausschließen. Z.B. ist die Haftung in Gaststätten bei einem entsprechenden Schild an der Garderobe „Für Gardrobe wird nicht gehaftet“ nur dann wirksam ausgeschlossen, wenn der Gast jederzeit seine Kleidung im Blick hat. Wird sie dagegen in einem anderen Raum aufbewahrt oder gibt es sogar eine Garderobenfrau/ -mann, die die Garderobe beaufsichtigt, kann die Haftung für Verlust/ Diebstahl so nicht ausgeschlossen werden.
In Kitas ist in der Regel der Garderobenbereich von den Aufenthaltsräumen der Kinder getrennt.
Da es in der Natur der Sache liegt, dass die Eltern natürlich bei Abwesenheit während der Kindergartenzeit die Garderobe nicht kontrollieren können und die Erzieher/Innen die Garderobe wohl ebenfalls nicht im Blick haben, sondern sie unbeaufsichtigt lassen, kann ein genereller Haftungsausschluss für entwendete Kleidung aus dem Garderobenbereich nicht ohne weiteres auf die von Ihnen beschriebene Weise ausgeschlossen werden. Es müssten vielmehr Maßnahmen von Seiten des Einrichtungsträgers ergriffen werden, um Diebstähle zumindest erheblich zu erschweren. Hierzu könnte ein abschließbarer Garderobenraum dienen. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche sollten Sie sich zunächst an den Einrichtungsträger halten. Dieser ist für die Ggebenheiten vor Ort in der Kita zuständig und muss ggf. entsprechende Sicherrungsmaßnahmen ergreifen. Insbesondere muss dafür gesorgt werden, dass Fremde natürlich keinen Zugang zu der Garderobenkleidung der Kinder haben.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus dem Betreuungsvertrag, und hier aus einer entsprechenden Nebenpflicht ergeben, aus der Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Diebstähle bei Kindern möglichst zu unterbinden. Dies insbesondere, wenn es sich um wiederholende Vorkommnisse handelt. Darüberhinaus können deliktsrechtliche Ansprüche bestehen, die ausserhalb der vertraglichen Pflichten des Einrichtungsträgers liegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich der ersten rechtlichen Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts dienen kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird dadurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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