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Haftungs frage bei ungewollter sachbescädigung in einer bar

25. Juni 2024 15:09 |
Preis: 50,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag.
Vor ungefähr 2 wochen war ich mit einem freund in einer Bar.
Dort stand ein spieltisch vom hersteller Tab.at.(F4F spieltisch 42 zoll )

Zu dem zeitpunkt hatte ich eine kristall der an einer schnur gebunden war dummerweise in meiner hand gedreht.
Dabei ist die Glasscheibe des Gerätes kaputt gefangen ( war wirklich keine absicht)

Ich habe die hersteller-firma angerufen . deren aussage war das es sich um sicherheitsglas handelt .
Da frage ich mich wie die glasscheibe in 1000 teile zerbrechen kann .
Die scheibe muss unter spannung gestanden haben wenn sie so zerbricht und überall auf dem boden verteilt war .
Nun soll ich 2790€ euro für diese reparatur bezahlen .
Plus entschädigung für betriebsausfall.



Die eigentliche frage ist ob ich wirklich diesen schaden zu zahlen habe ?

Muss der automaten aufsteller nicht versichert sein für diesen fall?
Also seine versucherung übernimmt den schaden ?

Ich habe keine haftpflicht versicherung und bin leider zurzeit zahlungs unfähig .(also die komplette summer kann ich nicht aif einmal zahlen . )

Der automaten aufsteller hat mir über whatsapp angeschrieben ich habe diesen schaden zu begleichen da es mit der versicherung angeblich zu lange dauern würde .

Ich bin mir nicht sicher aber ich habe das gefühl das der aufsteller versucht seine versicherung zu benutzen um das gerät reparieren zu lassen und von mir dann diese 2790 € oben drauf steuerfrei zu bekommen unter der hand (er würde sich auf monatluche zahlungen einlassen )
Ausserdem wurde mir mit der Polizei gedroht was ich nicht verstehe . (Drohung wärend des telefonates)

So weit ich weiß muss der automaten aufsteller oder der barbesitzer für genau sowas versichert sein .

Der automaten aufsteller hat wohl mit dem barbetreiber eine freundschaftliches verhältnis .
Sowohl automaten aufsteller als auch barbesitzer haben gesagt sie müssen wohl nicht mit ihrer versicherung einstehen (barbesitzer hat mich noch dreckig angelacht.

Ich kenne mich leider in solchen rechtssachen nicht aus und möchte nicht über den tisch gezogen werden.

Würde mich freuen über eine klare antwort bin etwas verängstigt .






25. Juni 2024 | 16:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Peters

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Zunächst gilt der Grundsatz, dass derjenige, der das Eigentum eine anderen absichtlich oder aus Versehen beschädigt, für den Schaden aufkommen muss:

Zitat:
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


Wenn Sie mit einem Kristall an einem Spieltisch hantieren und hierdurch das Glas zerstört wird, spricht dies für ein fahrlässiges Verhalten.

Demnach spricht hier grds. erst einmal viel dafür, dass Sie für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Auch wenn ihnen das jetzt nicht hilft: Aus diesen Gründen ist die Haftpflichtversicherung in der Regel die wichtigste Versicherung, die man haben sollte. Sie kostet in der Regel nicht viel, ist aber immer wertvoll, wenn man versehentlich einen oft sehr hohen Schaden verursacht.

Natürlich können Sie einwenden, dass das Gerät einen Vorschaden gehabt haben und unter Spannung getsanden haben muss, da ansonsten das Glas nicht gesprungen wäre. Das müssten Sie im Zweifelsfall aber beweisen, wenn die Gegenseite behauptet, das Gerät sei völlig in Ordnung gewesen. Das ist in aller Regel natürlich nicht einfach, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.

Ein Pflicht für den Automatenbesitzer oder den Barbetreiber gibt es nicht, was aber nicht heißt, dass nicht entsprechende Versicherungen bestehen. Nur hilft Ihnen das leider in der Regel auch nicht wirklich weiter, da bei einer Leistung der Versicherung die Ansprüche auf die Versicherung übergehen, d.h. diese könnte dann statt des Automatenaufstellers die Kosten bei Ihnen geltend machen.

Wenn also dem Grunde nach der Anspruch besteht, geht es um die Höhe. Hier ist natürlich die Frage, ob die Kosten für den Austausch zutreffend ermittelt sind. Das müsste man ggf. überprüfen. Ich kenne auch den Wert des Spieltisches nicht. ggf. handelt es sich auch um einen witschaftlichen Totalschaden, hier müsste man den Wert des Tisches vor dem Vorfall ermitteln.

Und natürlich darf der Aufsteller nicht doppelt kassieren, also von Ihnen und der Versicherung. Sie können sich auch die Daten und die Schadennummer der versicherung geben lassen und mit dieser versuchen zu verhandeln.

Am Ende spricht vieles dafür, dass Sie grds. für den Schaden (mit-)haften,, insbesondere wenn Sie keinen Vorschaden beweisen können oder dass ein "heiles" Gerät nicht durch Ihren Kristall zersprungen wäre. Wenn es da keine Anzeichen gibt, werden Sie versuchen müssen, mit dem Aufsteller zu verhandeln.

Leider habe ich hier keine besseren Nachrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


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