Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wer einem anderen zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 BGB
den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Das bedeutet, dass Sie grds. zum Ersatz aller unmittelbaren Schäden (bspw. neuer Anstrich, neue Tapete) als auch aller mittelbaren Schäden (bspw. Schimmelbildung aufgrund der Feuchtigkeit) verpflichtet sind.
Der Geschädigte muss sich nicht darauf einlassen, dass Sie den Schaden selber beheben; er kann einen Handwerker mit der Renovierung beauftragen und dessen Kosten von Ihnen ersetzt verlangen.
Der Geschädigte soll aber durch den Schaden nicht besser gestellt werden als er vorher stand. Deswegen ist eine Neutapezierung des gesamten Zimmers nur dann schadensersatzfähig, wenn wenn das nur teilweise Tapezieren nicht den gleichen wirtschaftlichen Zustand wiederherstellen kann, der vor dem Schaden bestand.
Ggf. ist allerdings ein Abzug neu für alt vorzunehmen: Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung bzw. zu ersparten Aufwendungen führen; so auch bei der Erneuerung eines Anstrichs bzw. der Beseitigung eines Wasserschadens, da der Geschädigte durch die Renovierung in der Regel die Kosten einer Schönheitsreparatur spart.
Um sich bereits im Vorfeld hinsichtlich eines evtl. zu hoch angesetzten Schadensersatzanspruch abzusichern, bliebe Ihnen die Möglichkeit, den Schaden von einem Gutachter prüfen zu lassen, was natürlich auch mit Kosten verbunden wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der Nachfrage sowie zur weiteren Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Hallo,
danke für Ihre so profunde Antwort, die mir Sicherheit im Umgang mit dem Problem gegeben hat.
Eine Nachfrage:
Selbstverständlich bin ich grundsätzlich bereit, die Folgeschäden für den Wasserschaden zu tragen.
Mir wurde nun jedoch von der Genossenschaft die vom Geschädigten in Anspruch genommene Mietminderung berechnet (135 Euro). Da nicht klar ist, ob nun Monat für Monat eine erneute Rechnung über Mietminderung an mich weitergereicht wird wird und ob die Grundlage der Mietminderung vollständig auf meinen Wasserschaden beruht, möchte ich fragen, ob ich verlangen kann, dass ein Gutachten über den tatsächlichen Schadensumfang und ein Kostenvoranschlag für die zu erwartende Renoverierung erstellt wird. Da ich zum Schadenszeitpunkt weder haftpflicht- noch ausratversichert war, brauche ich Planungssicherheit wegen der zu erwartenden Kosten. Muss ich den Gutachter selbst bestellen? Muss ich die Mietminderung tatsächlich tragen?
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
die Mietminderung ist grundsätzlich von Ihnen zu tragen. Der Geschädigte ist zur Mietminderung berechtigt und dem Vermieter ist insoweit ein Schaden entstanden, der auf dem von Ihnen verschuldeten Wasserschaden beruht. Ein Gutachten über den tatsächlichen Schadensumfang und die zu erwartenden Renovierungskosten wäre von Ihnen einzuholen. Sie können, unabhängig davon, ob Sie ein Gutachten einholen möchten oder nicht, vom Vermieter verlangen, dass die Renovierung zügig durchgeführt wird, damit Ihnen nicht noch weitere Mietminderungen auferlegt werden. Sofern der Schaden nicht in angemessener Zeit behoben wurde, wären weitere Mietminderungen nicht von Ihnen zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt