Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB
).
Wenn Ihre Eltern die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt hatten, hätten die gesetzlichen Erbteile sich wie folgt gestaltet: Ehefrau 1/2, 3 Kinder zu je 1/6. Ihr Pflichtteils betrug mithin 1/12 pro Kind, also 102.258/12 =8.521,50 €.
Da Sie von dem Tod Ihres Vaters erst am 12.07.2018 erfuhren, ist Ihr Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt. Die Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB
beginnt erst mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Versterben Ihrer Mutter gegen ihren Erben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
wäre jetzt das richtige Vorgehen vom Erben der Mutter ein Nachlassverzeichnis zu verlangen oder direkt den Pflichtteil basierend auf der Vermögensangabe aus dem gemeinsamen Testament vom Erben der Mutter als Rechtsnachfolger zu fordern?
Vermögen müsste nach dem Tot des Vaters am 20.05.2005 noch vorhanden gewesen sein, da die Mutter am 28.12.2005 ein Haus gekauft hat. Laut Grundbuch / Abteilung 3 ohne Eintragungen.
Könnte der Erben der Mutter das Erbe noch nachträglich ausschlagen? Das Testament wurde am 12.07.2017 eröffnet und wir haben auch schon ein Nachlassverzeichnis vom Erben im Todesfall der Mutter erhalten.
Danke & Gruß
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ob Sie zuerst Auskunft, d. h. ein Nachlaßverzeichnis, verlangen oder gleich den Betrag von 8.521,50 € pro Kind, ist unerheblich.
Sie müssen nur darauf achten, den Pflichtteil bis 31.12.2021 gerichtlich geltend zu machen, um die Verjährung zu hemmen.
Die sechswöchige Ausschlagungsfrist für den Erben ist verstrichen. Er könnte allerdings noch die Fristversäumung anfechten (§ 1956 BGB
), mit der Begründung, er habe sich bezüglich der Überschuldung des Nachlasses geirrt.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt