Sehr geehrte(r) Frau/Herr P.,
Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Aussage des VR zutreffend ist. Ob ein Leistungsanspruch besteht, ist grundsätzlich anhand des Versicherungsscheins und der Bedingungen zu prüfen. Da diese hier nicht vorliegen, kann eine konkrete Prüfung nicht erfolgen. Es ist aber so, dass die Versicherungsbedingungen sog. Leistungsausschlüsse vorsehen. Zutreffend ist auch, dass isolierte (oder mit der Hausratversicherung verbundene) Glasversicherungen abgeschlossen werden können. Entscheidend ist aber, ob in den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungensbedingungen ein Leistungsausschluss vereinbart worden ist. Hierzu müssten Sie einmal in Ihren Bedingungen nachsehen. Wenn Sie möchten, können Sie hier auch wiedergeben. Wenn sich aus den Bedingungen ein Leistungsausschluss ergeben sollte, wird sich der Anspruch wohl nicht mit Erfolg durchsetzen lassen. Falls Sie nichts finden sollten, sollten Sie den VR auffordern, Ihnen konkret die Stelle in den AVB zu benennen, aus der sich der Leistungsausschluss ergibt.
Viele Grüße
Birte Raguse
RAin / FAin VersR
Antwort
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