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Haftpflichtversicherung Glasschaden

| 16. März 2021 14:56 |
Preis: 38,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin am 20.02.2021 im Keller des von mir gemieteten Reihenhauses über einengefüllten, umgefallenen GELBEN SACK gestolpert und gegen die drahtdurchwebte Scheibe der Kellertür gestürzt.
Die Scheibe erhielt dadurch viele Risse und wölbte sich nach aussen. Allein dem Zustand, dass diese Drahtdurchwebt ist, verdanke ich es, dass ich nicht verletzt wurde. Die Scheibe ist aber kaputt.
Ich habe den Schaden meiner Haftpflichtversicherung gemeldet, da ich ja einen Schaden am Eigentum meines Vermieters verursacht habe, aber meine Haftpflichtversicherung teilte mir folgendes mit:

wir beziehen uns auf den Schaden vom 20.02.2021.
Du hast uns den Glasschaden an der Kellertüre deines Miethauses gemeldet. Leider sind Glasschäden, gegen die Du Dich anderweitig versichern kannst (z.B. durch eine Glasversicherung) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wir können den Schaden daher leider nicht übernehmen. Es tut uns leid, dass wir Dir hier nicht helfen konnten.

Hat meine Versicherung damit recht, oder will sie sich nur vor der Bezahlung drücken?
Ich habe keine Glasversicherung.

16. März 2021 | 15:54

Antwort

von


(54)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Frau/Herr P.,

Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Aussage des VR zutreffend ist. Ob ein Leistungsanspruch besteht, ist grundsätzlich anhand des Versicherungsscheins und der Bedingungen zu prüfen. Da diese hier nicht vorliegen, kann eine konkrete Prüfung nicht erfolgen. Es ist aber so, dass die Versicherungsbedingungen sog. Leistungsausschlüsse vorsehen. Zutreffend ist auch, dass isolierte (oder mit der Hausratversicherung verbundene) Glasversicherungen abgeschlossen werden können. Entscheidend ist aber, ob in den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungensbedingungen ein Leistungsausschluss vereinbart worden ist. Hierzu müssten Sie einmal in Ihren Bedingungen nachsehen. Wenn Sie möchten, können Sie hier auch wiedergeben. Wenn sich aus den Bedingungen ein Leistungsausschluss ergeben sollte, wird sich der Anspruch wohl nicht mit Erfolg durchsetzen lassen. Falls Sie nichts finden sollten, sollten Sie den VR auffordern, Ihnen konkret die Stelle in den AVB zu benennen, aus der sich der Leistungsausschluss ergibt.

Viele Grüße

Birte Raguse
RAin / FAin VersR


Bewertung des Fragestellers 16. März 2021 | 17:33

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