Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zur Beantwortung teile ich Ihnen folgendes mit:
1. §3 Ziffer III 1 AHB beschreibt den Haftpflichtversicherungsanspruch des Versicherungsnehmers (VN) gegenüber dem Versicherer(VR). Er ist auf Befreiung von Ansprüche des geschädigten Dritten gerichetet. Danach hat der VR begründete Schadensersatzansprüche zu befriedigen und unbegründete Schadensersatzansprüche abzuwehren.
2. Gem. §249 Abs. 1 BGB
gilt: wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muß den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet, daß gruds. die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes hergestellt werden muß.
Sie können aber gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
auch statt Herstellung des ursprünglichen Zustandes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Wobei gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nur dann ausgezahlt werden, wenn diese tatsächlich angefallen sind.
Dies bedeutet: Sie müssen die die Couch nicht reparieren lassen.
Der Umfang des Ersatzanspruches richtet sich nach den für die Wiederherstellung aufzuwendenden Kosten. Die vom Sachverständigen geschätzten Reperaturkosten können Sie bis zu HÖhe des Wiederbschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen.
Ein Abzug Alt für Neu sezt voraus, daß durch die Reperatur Wertsteigerungen eintreten, die sich für Sie wirtschaftlich auswirkenn. Hinsichtlich der Höhe können wir nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen der Abzug Neu für Alt einen Betrag in HÖhe on 770 EUR (nach nur vier Monaten Gebrauch!) ausmacht.
Daher sollten Sie sich dies erläutern lassen.
Sie können auf jeden Fall einen Betrag in Höhe von 1.659,10 EUR (zzgl MwSt, wenn Sie die Reparatur vornehmen lassen) einfordern.
Mit freundlichenn Grüßen
Klaus Wille
REchtsanwalt
1. November 2004
|
20:40
Antwort
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