Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haftet Ihr Mann für die Steuerschulden selbst.
Eine Heirat führt i.d. R. durch das Ehegattensplitting im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung zwar dazu, dass Sie als Gesamtschuldner für die Steuerschulden in Anspruch genommen werden, dies gilt aber nur für die Steuerschulden innerhalb der Ehe. Für voreheliche Steuerschulden, haftet jeder Ehegatte selbst. Maßgeblich ist der Veranlagungszeitraum und nicht der Zeitpunkt der Steuerermittlung. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob Sie nunmehr nicht mehr gemeinsam veranlagt sind, sondern wie sich die Lage für den Zeitraum gestaltet, der besteuert wird.
Ihre 2. Frage erübrigt sich damit, soweit es sich um den Bezug zur 1. Frage handelt. Sollte dem nicht so sein, hier noch eine Ergänzung:
Handelt es sich um Steuerschulden, die innerhalb der Ehe entstanden sind, ist es möglich eine Aufteilung der Gesamtschuld gem. § 268ff. AO
zu beantragen.
Die Vollstreckung der Steuerschulden wird dann jeweils auf den Betrag jedes einzelnen Steuerpflichtigen beschränkt. Somit könnte gegen Sie für die Steuerschulden, die nur Ihrem Mann zuzurechnen sind, nicht vollstreckt werden. Allerdings ist die Haftung des Ehegatten damit noch nicht ausgeschlossen. Nach § 278 AO
kann Finanzbehörden nach der Aufteilung soweit in das Vermögen dieses Ehegatten vollstrecken, wie ihm vom Steuerschuldner unentgeltlich Vermögen zugewendet wurde. Hierzu sind die Informationen aber leider zu dünn um das beurteilen zu können. Klassisches Beispiel ist etwa die gemeinsame Nutzung eines Hauses, bei dem jedoch nur einer im Grundbuch steht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lorenz Weber
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Rechtsanwalt Lorenz Weber
Würden Sie empfehlen, das Finanzamt schriftlich darauf hinzuweisen und mitzuteilen, dass ich aus o.g. Gründen ausdrücklich rein vorsorglich jeglicher Haftung widerspreche und fordere, dass meine Steuernummer aus der Angelegenheit entfernt wird ?
Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach AO ist ja Ihrer Schilderung nach nicht nötig.
Vielen Dank
Ohne Einsicht in die Unterlagen lässt sich dies nicht sicher beantworten.
Hier kommt es darauf an, was tatsächlich wann wie an wen zugestellt wurde und was bereits für Schriftverkehr gelaufen ist. Sie schildern, dass bereits ein Verfahren anhängig ist, sodass zumindest alle erforderlichen fristwahrenden Schritte eigentlich auch eingeleitet sein dürften. Dabei ist zu schauen, gegen wen der Bescheid ergangen ist (er allein oder beide?). Ihrer Schilderung entnehme ich, dass nur die Vollstreckungsandrohung auch an Sie gegangen ist, nicht aber der ursprüngliche Bescheid, der auch die Steuerschuld statuiert.
Wenn dem so ist, sollte das FA tatsächlich auf diesen Umstand hingewiesen werden. Um eine (wenn auch rechtswidrige) Vollstreckung gegen Sie zu vermeiden, wenn etwa das FA geschlafen hat, weil der (streitige) Bescheid gegen Ihren Mann lautet, Sie aber nunmehr (erstmalig) in die Sache durch eine Vollstreckungsandrohung involviert wurden, sollte schon hilfsweise ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, auch wenn gar kein Bescheid gegen Sie erging. Machen Sie gar nichts laufen Sie Gefahr, dass vollstreckt wird, wobei Sie sich dagegen zwar auch zur Wehr setzen können, es aber praktisch schon durch die Vollstreckung zu Problemen kommt, die Sie vorher verhindern können.
Bei weiterer Hilfe stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung, wobei man in der Tat die vollständigen Unterlagen bräuchte.