Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Strafvollstreckung ist grundsätzlich die für Ihren Fall zuständige Staatsanwaltschaft verantwortlich.
Ob nach Ihrem Nichterscheinen zum Haftantrittstermin ein Haftbefehl ausgestellt wurde, vermag ich nicht sagen zu können - gehe aber davon aus.
Dies würde bedeuten dass Sie nach Rückkehr in die BRD (z.B. am Flughafen) unmittelbar verhaftet werden würden.
Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, sich an das deutsche Konsulat zu wenden und über die Behörde die Absicht kundzutun, die Haftstrafe zu verbüßen.
Sie können sich aber auch an unsere Kanzlei wenden. Wenn Sie mir das AKtenzeichen und die zuständige Staatsanwaltschaft mitteilen werde ich morgen früh umgehend den zuständigen Staatsanwalt kontaktieren um die Einzelheiten Ihrer Rückkehr zu klären.
Falls Sie ein solches Vogehen wünschen bitte ich Sie mich per Email (wendel@rems-murr-kanzlei.de) zu kontaktieren.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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Ist es Möglich mein selbststellerstatus zu behalten und kann ich mit dem auto nach europa fahren um nach deutschland zu kommen. was für ein haftbefehl würd da im raum stehen?
vielen dank
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage,
sollte es einen Haftbefehl bzw. eine Fahndungsausschreibung geben und Sie werden bei der Einreise verhaftet, würden Sie Ihren "selbststellerstatus" verlieren, es sei denn Sie könnten Nachweisen, dass Sie nur aufgrund des Haftantritts nach Deutschland gekommen sind.
Dies wäre in der Praxis ohne vorherigen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft kaum möglich.