Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Verurteilte hat mit zeitnaher Einleitung der Vollstreckung, 27 StVollstrO ("unmittelbar"), zu rechnen, die ebenso zeitnah in einen Haftbefehl münden wird.
Der Gedanke an Rechtsmittel und -behelfe hilft hier zudem wenig.
Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt 1 Woche ab Verkündung des Urteils, § 341 I StPO
, und ist daher abgelaufen.
Da das Urteil nicht zugestellt werden kann, könnte zwar noch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden, dadurch würde die Vollstreckung aber nicht gehemmt, § 47 StPO
.
Dass die Person mangels Wohnsitz entgegen § 27 StVollstrO nicht zum Strafantritt geladen werden kann, hindert einen Haftbefehl aber nicht, § 33 StVollstrO.
Nach § 33 Absatz 2 Nr. 1 und 3 StVollstrO kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn der Verdacht begründet ist, die verurteilte Person werde sich der Strafvollstreckung zu entziehen versucht oder die verurteilte Person sich im Sinne des § 457 Absatz 2 StPO
sonst dem Vollzug entzieht.
Da der Verurteilte untergetaucht und flüchtig ist, liegen diese Annahmen äußerst nahe.
Es gibt zwar keine starren Fristen, aber da das Verwerfungsurteil vom 05.11. datiert, dürfte die Vollstreckung bereits eingeleitet sein bzw. dies unmittelbar bevor stehen.
Dass die Vollstreckungsbehörde erkennt, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls vorliegen, ist dann ebenfalls zeitnah zu erwarten, erfahrungsgemäß (dies kann aufgrund des Fehlens starrer Fristen nur ein grober Richtwert sein) ist binnen eines Monats ab heute mit dem Erlass eines Haftbefehls zu rechnen.
Wenn dies geschieht, würde es aber auch aufgrund einer Anfrage erfahrungsgemäß nicht bekannt gegeben, da das Bestehen eines Haftbefehls regelmäßig einen zusätzlichen Fluchtanreiz bietet und die Vollstreckung so weiter erschweren würde, weswegen man den Betroffenen darüber grundsätzlich nicht informiert.
Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde wird über das Bestehen eines Haftbefehls zum Vollstreckungsaktzeichen des Betroffenen stets informiert sein- dass sie aber entsprechend Auskunft erteilt, ist wie gesagt unwahrscheinlich.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Diese Antwort ist vom 20.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Jeromin,
erst mal vielen Dank für die ausführliche Einschätzung des Falls.
Wie erwartet bekomme ich keinerlei Auskunft, nicht vom Gericht, nicht von der Staatsanwaltschaft und auch nicht von der Polizei.
Über einen Kontaktmann könnte ich aber ein Treffen mit ihm vereinbaren wo ihn die Polizei dann festnehmen könnte.
Wenn jedoch kein Haftbefehl vorliegt kann er nach einer Personenüberprüfung als "unbescholtener Bürger" wieder gehen und ist gewarnt. Dann taucht er an anderer Stelle unter und ist erst mal wieder weg. Das hatten wir bereits. Da hat es auch keine Rolle gespielt, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, bereits neue angezeigte Straftaten vorliegen und er keinen festen Wohnsitz hat. Alles ohne Bedeutung ( man kann es nicht glauben ).
Was ist Ihr Ratschlag. Wie lange sollte ich warten bis ich davon ausgehen kann dass ein Haftbefehl vorliegt. Wie bereits gesagt, das Urteil stammt aus dem Mai und die Berufung wurde am 5.11. verworfen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Hier muss ich jedoch zunächst nochmals vorausschicken, dass es keine klar geregelten gesetzlichen Fristen gibt, nach deren Ablauf man quasi automatisiert vom Vorliegen eines Haftbefehls ausgehen dürfte.
Statt dessen beruht alles auf Erfahrungswerten, die zudem nicht bundeseinheitlich sind.
Bis festgestellt ist, dass keine Ladung zum Strafantritt zugestellt werden kann und dies dem Verurteilten zur Last zu legen ist und darauf ein Haftbefehl gründet, kann es durchaus Januar 2015 sein.
Vielleicht ist ja folgendes praktikabel: wenn der Verurteilte bei einem vermeintlichen Treffen mit Ihnen verhaftet wird, wird er ziemlich sicher ohnehin wiss, "woher der Wind weht". Wenn Sie an seiner Festnahme aktiv mitwirken wollen, teilen Sie der Staatsanwaltschaft (falls noch nicht geschehen) mit, dass Sie ein Treffen mit dem Verurteilten arrangieren können, bei dem die StA dann zugreifen kann. Dann kann die StA enstcheiden, ob dies eine Option für sie darstellt oder zukünftig werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht