Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die bei der SCHUFA gespeicherten Daten werden je nach Eintragungsgrund nach gewissen Fristen gelöscht.
In Ihrem Fall ist Grund der Eintragung das Bestehen eines Haftbefehls wegen Nichterscheinen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides) werden bei der SCHUFA nach drei Jahren gelöscht.
Wenn Sie jedoch der SCHUFA nachweisen, dass das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht.
Die Eintragung des Haftbefehles im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes werden Sie jedoch nur los, wenn der Grund für die Eintragung entfällt.
Dies ist dann der Fall, wenn Sie entweder zur Eintragung der eidesstattlichen Versicherung beim zuständigen Amtsgericht erscheinen oder Sie Ihre Schuld gegenüber dem Gläubiger, der den Haftbefehl gegen Sie beantragt hat, beglichen haben. Zur Schuld gehören allerdings auch sämtliche Nebenforderungen, wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten sowie Verfahrenskosten. Solange Sie diese Forderungen nicht beglichen haben oder die Erklärung abgegeben haben, wird das Amtsgericht den Haftbefehl aufrecht erhalten und Ihr Eintrag bei der SCHUFA wird erst 3 Jahre nach Eintragung gelöscht. Die Löschung erfolgt dann grundsätzlich ohne Ihr zutun automatisch. Zur Sicherheit können Sie Auskunft über Ihre Einträge bei der SCHUFA selbst beantragen sowie nach Ablauf der Frist die Löschung gegenüber der SCHUFA verlangen. Entsprechende Anträge etc. sind auch auf der Internetpräsenz der SCHUFA unter www.schufa.de erhältlich.
Der Erlass des Haftbefehls war übrigens unter Zugrundelegung der von Ihnen in der Frage mitgegebenen Fakten auch rechtmäßig, da der Haftbefehl eben gerade für den Fall des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gedacht ist. Wären Sie zum Termin erschienen, benötigte Ihr Gläubiger diesen Rechtsbehelf gar nicht.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
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Diese Antwort ist vom 11.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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