Sehr geehrter Fragesteller,
ähnlich wie die Schufa speichert auch die Creditreform relevante Daten über Bundesbürger. Nicht jedes Unternehmen ist Vertragspartner der Schufa, sondern viele Unternehmen befassen sich auch mit anderen Auskunfteien bzw. sind deren Vertragspartner wie beispielsweise der Creditreform
Eine gesetzliche Vorgabe, ab wann Creditreform Einträge löschen muss, gibt es nicht. Creditreform, die Schufa und weitere Wirtschaftsauskunfteien haben sich auf Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, die vom 28.05.2018 datieren, geeinigt, wie lange sie Daten speichern.
Danach werden personenbezogene Daten über fällige, offene und unbestrittene Forderungen drei Jahre gespeichert.
Ein Unternehmen, das eine Zahlungsstörung an die Creditreform meldet und damit den negativen Eintrag verursacht, kann dies allerdings nur unter engen Voraussetzungen tun und muss bestimmte Formalien nach § 31 BDSG im Vorfeld der Eintragung beachten und einhalten.
Zunächst einmal muss es sich um eine offene Forderung aus einem Vertragsverhältnis handeln.
Weiter ist nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BDSG ist zudem erforderlich, dass
der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a)),
die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. b)),
der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c)) und
der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. d)).
Die Praxis hat gezeigt, dass sich viele Unternehmen an diese vier Regeln nicht halten, sei es, dass keine ausreichenden Mahnungen erfolgt sind oder dass nicht auf einen möglichen negativen Eintrag bei einer Auskunftei bei hingewiesen worden ist.
Insofern sollten Sie sich noch einmal genau den Vorgang ansehen.
Fehlt eine Mahnung bzw. der Hinweis auf einen möglichen Eintrag bei einer Auskunftei bzw. der Creditreform bei nicht rechtzeitiger Zahlung, ist das Unternehmen zu einem Widerruf der negativen Meldung und damit die Creditreform zur Löschung verpflichtet. Kommt das Unternehmen dem nicht nach, muss Klage eingereicht werden.
Im Übrigen ist der Eintrag ist auch von der Creditreform zu löschen, wenn das Unternehmen, bei dem Sie den Außenstand hatten, damit einverstanden ist, allerdings ist es sicher besser, wenn Sie einen Verstoß gegen die vier Regeln, die das Unternehmen bei einer Meldung an die Creditreform einzuhalten hat, aufdecken.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: http://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Guten Tag Herr RA. Dratwa,
vielen Dank für Ihre rasche Rückantwort, hier noch einmal zu meinem Verständnis nachgefragt:
Gilt Ihre Antwort auch für mich als Selbständiger mit einer Firma?
Die damalige Forderung betraf meine Firma.
Die Creditreform behauptet, dass da andere Regelungen gelten, wie bei einem Verbraucher
und alleine die offene Forderung, schon einen Negativeintrag begründet.
Sehr geehrter Fragesteller,
geregelt ist der Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetz in § 1. Nach diesem werden personenbezogene Daten geschützt.
Nach § 46 Abs. 2 BDSG sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann.
Soweit Sie Ihre Firma in der Form einer juristischen Person ( z.B. GmbH) betreiben, hat die Creditreform recht. Eine juristische Person ist keine natürliche Person und fällt damit nicht in den Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes. Sollten Sie Ihre Firma nicht als juristische Person betreiben, fallen Sie unter dem Schutzzweck des Bundesdatenschutzgesetz, da Sie als natürliche Person identifizierbar über ihren Namen sind.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa