Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Davon ausgehend, dass die von dem Käufer getätigten Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen haben Sie aus verschiedenen Gründen einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des negativen Kommentars.
Eine falsche Bewertung läuft zunächst den Grundsätzen von eBay zuwider. Denn aufgrund § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay sind Käufer und Verkäufer verpflichtet, in den von ihnen abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere muss die abgegebene Bewertung sachlich gehalten sein und darf keine Schmähkritik enthalten. Den AGB von eBay muss jedes eBay-Mitglied bei seiner Anmeldung zwingend zustimmen - d.h. mit der Registrierung als eBay-Mitglied hat sich auch der Käufer Ihres Buches unter anderem auch den hier dargestellten Grundsätzen für das Bewertungssystem unterworfen.
Daher stellt die vom Käufer abgegebene und von Ihnen monierten Bewertungen stellt insoweit eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar, da es sich um eine offenkundig sachlich nicht gerechtfertigte negative Bewertung handelt. Der Bewertungskommentar soll - dies ergibt sich wiederum auch aus den Grundsätzen, die eBay für die Nutzung des Bewertungssystems aufgestellt hat - eine faire und sachliche inhaltliche Bewertung der Transaktion beinhalten.
Ihnen steht daher ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung nach Maßgabe der §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung §§ 280 Abs. 1
, 241 Abs. 2 BGB
als auch aufgrund einer deliktischen Haftung des Käufers nach §§ 823
, 1004 BGB
(analog). zu ( so unter anderem AG Erlangen, Urt. v. 26.05.2004). Vor allem muss eine abgegebene Bewertung sachlich gehalten sein und darf weder unwahre Tatsachbehauptungen beinhalten noch Schmähkritik enthalten.
Da eBay selbst die Rücknahme der negativen Bewertung, mit wenigen Ausnahmen, nur binnen einer Woche nach Vertragsschluss durchführt werden Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen müssen.
Die Verkäufer sind zunächst mittels Anwaltsschreiben darauf hinzuweisen, dass sie die Bewertungen zurücknehmen müssen, wenn dies nicht erfolgt, so kann Klage auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung erhoben werden.
Es macht bei derart unsachlichen Bewertungen großen Sinn diese entfernen zu lassen. Diese müssten dann in Gänze entfernt und nicht nur verändert werden. Bei den vorhandenen Kritiken würden die Bewertungen auch entfernt werden müssen.
Zudem haben Sie noch einen Anspruch aus der getroffenen Vereinbarung. Diese ist für den Käufer bindend. Sie haben Ihren Teil erfüllt und er hat gegen seinen Part verstoßen. Sie können ihn somit auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch nehmen.
Folge der beiden Begründungen ist, dass der Käufer auch die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts wird tragen müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, etwa bei der Abmahnung des Käufers, ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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