Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung ist Ihr Freund zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zugleich hat er als Bewährungsauflage eine Zahlung von insg. 1.500,- € erhalten. Bitte teilen Sie mir noch mit, welche genaue Art von Auflage Ihr Freund erhalten hat, weil dies für die Beurteilung des Sachverhalts wichtig sein kann.
Bitte teilen Sie mir außerdem mit, wann Ihr Freund verurteilt worden ist und wie hoch die eigentliche Strafe gewesen ist. Es muss sich um eine Freiheitsstrafe handeln, die maximal 2 Jahre beträgt.
Dann müsste ich noch folgendes wissen: Vor dem Erlass eines Haftbefehls muss Ihr Freund mehrfach Post vom Gericht erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt zunächst den Widerruf der Bewährung. Für die Entscheidung über den Widerruf ist das Gericht zuständig. Dieses informiert den Verurteilten von dem Antrag der Staatsanwaltschaft und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dann erst erfolgt ggf. der Widerruf der Strafaussetzung, gegen den der Verurteilte sofortige Beschwerde einlegen kann. Vor Erlass eines Haftbefehls wird in fast allen Fällen der Verurteilte zunächst eine Ladung zum Haftantritt erhalten. Erst wenn er diese nicht befolgt, wird ein Haftbefehl erlassen. Bitte teilen Sie mir unbedingt noch mit, wie diesbezüglich der Ablauf war und wann Ihr Freund welche Schreiben des Gerichts / der Staatsanwaltschaft erhalten hat.
Sollte der Bewährungswiderruf rechtskräftig sein, bleibt in der Tat realistisch nur noch die Möglichkeit, einen Gnadengesuch zu stellen. Zu den Erfolgsaussichten kann ich ohne Akteneinsicht und genauere Kenntnis des Sachverhalts nicht viel sagen, aber versuchen sollten Sie dies unbedingt. Für Aussichtslos halte ich dies nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht. Ich empfehle Ihrem Freund allerdings ganz dringend, umgehend einen Strafverteidiger seines Vertrauens zu beauftragen und das Gnadengesuch von diesem stellen zu lassen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Bedenken Sie, dass im Falle einer Ablehnung des Gnadengesuchs die Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss. Wenn Sie zurzeit nicht viel Geld haben, kann mit Sicherheit mit dem Anwalt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden.
Nach Erhalt der oben genannten Informationen über die kostenlose Nachfragemöglichkeit kann ich Ihnen möglicherweise noch weitere Informationen gegen. Sollten Sie die Einschaltung eines Strafverteidigers ins Auge fassen, stehe ich Ihnen gerne dafür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel.: 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79
E-Mail: kontakt@kanzlei-cziersky.de
WWW: kanzlei-cziersky.de
Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
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Web: https://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail:
HAllo,
mein Freund hat 3 Jahre Bewährung erhalten (wenn was passiert 6 Monate Gefängnis)und 1500 euro Geldstrafe. Die Bewährung war im Nov.06 eigentlich beendet.
Eine Stellungnahme zu dem Widerruf vom Gericht hat er geschrieben. Da kam aber leider nie eine Antwort. Wann die Schreiben alle kamen kann ich nicht genau sagen. Es wurde im November eine Ladung geschickt mit Haftantritt ( diese haben wir aber nicht bekommen) Habe es heute nur in den Unterlagen bei Gericht gesehen.
Was würden Sie denn kosten wenn Sie uns helfen könnten? Allerdings eilt die ganze Sache auch, denn irgendwann nächste Woche stehen die Polizei wahrscheinlich wieder vor der TÜr. UEr kann sich ja jetzt nicht ewig verstecken.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne: Wenn Ihr Freund die Ladung zum Strafantritt nicht erhalten hat, darf kein Haftbefehl gegen Ihn erlassen werden. Außerdem müsste er die Strafe zunächst nicht antreten. Es müsste dann eine neue Ladung ergehen.
Die Staatsanwaltschaft muss belegen können, dass die Ladung auch tatsächlich zugestellt worden ist. Im Regelfall erhält man die Ladung in einem gelben Briefumschlag, auf dem der Postbote das Zustellungsdatum notiert. Eine solche Notiz erhält dann auch die Staatsanwaltschaft zum Nachweis.
Ich kann nun folgendes für Sie tun: Zunächst einmal würde ich mich für Ihren Freund als Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft melden (noch am Samstag per Telefax zur Beschleunigung) und am Montag mit dem zuständigen Staatsanwalt / der zuständigen Staatsanwältin telefonieren, um bis zum Erhalt der Akteneinsicht und Klärung insb. der ordnungsgemäßen Zustellung eine Vollstreckung des Haftbefehls zu verhindern. Unabhängig davon würde ich umgehend ein Gnadengesuch für Ihren Freund stellen.
Bezüglich der Kosten meiner Tätigkeit habe ich Ihnen eine separate E-Mail zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt