Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie darstellen, ist Ihr Vater zu einem Gespräch nicht mehr bereit, die Zusammenarbeit mit einer Familienhilfe würde er wohl verweigern.
Ich rate deshalb, bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen mit dem Inhalt, ihm das Betreten der
Wohnung zu untersagen.
Der Antrag kann durch Sie oder Ihre Mutter bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts gestellt werden.
Den Gang dorthin brauchen Sie nicht zu scheuen, man wird Ihnen dort sagen, welche Unterlagen usw. benötigt werden.
Ich rate allerdings, einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) zu beauftragen, dessen Kosten im Rahmen von Prozesskostenhilfe durch die Justiz übernommen werden, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, den Anwalt selbst zu bezahlen.
Anwaltliche Beratung ist dringend erforderlich bei den flankierenden Maßnahmen (Auswechseln des Schlosses an der Wohnungstür, Aushändigung notwendiger Kleidung und Papiere, Sicherung von Bargeld, Kontoguthaben und sonstiger Vermögensgegenstände, Sicherung zukünftiger Mietzahlung ...)
Ihre Schilderung lässt eine konkrete Gefahr erkennen, ich rate Ihnen deshalb, diesen Antrag sofort zu stellen (oder stellen zu lassen).
Für teöefonische Rückfragen stehe ich Ihnen morgen, ´Donnerstag, den 8.3.2007 ab 9 Uhr 30 gern zur Verfügung unter
030 78 95 35 95
Mit freundlichem Gruß
Wilhelm Meyer
Rechtsanwalt