Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach Ihren Angaben handelt es sich bei den MItteilungen der angeblichen Schwester um Ausführungen eines Dritten, so dass die Verwendung des Pferdes bislang nicht nachgewiesen ist.
2. Aber selbst wenn der Vortrag der angeblichen Schwester zutreffen sein sollte, besteht aus den hier gemachten Angaben kein Anfechtungsrecht. Es fehlt hier an einer vorsätzlichen Täuschung. Sicherlich hat die Käuferin unwahre Angaben gemacht, was sie im weiteren mit dem Pferd vorhat.
Allerdings führt die Teilnahme an Turnieren und einem möglichen Weiterverkauf nicht dazu, dass Sie berechtigt sind den Kaufvertrag anzufechten. Denn grundsätzlich kann die Käuferin mit dem erworbenen Pferd nach den eigenen Vorstellungen verfahren. Dass hierbei das Pferd zu Schaden kommen kann und auch Dritte einen Schaden erleiden, wenn diese das Pferd unter falschen Voraussetzungen erwerben, kann nicht in dem Kaufvertrag Berücksichtigung finden.
3. Sicherlich hat ein Käufer, der das Pferd unter falschen Voraussetzungen erwirbt, entsprechende Ansprüche aus dem Kaufvertrag. Allerdings sehe ich hier keine Möglichkeit den geschlossenen Kaufvertrag anzufechten oder rückabzuwickeln, zumal die Verwendung als Freizeitpferd nicht ausdrücklich in dem Kaufvertrag festgehalten wurde, sondern lediglich mündlich besprochen wurde.
4. Danach können Sie der Käuferin ein Rückkaufangebot unterbreiten, jedoch den Vertrag mangels Anfechtungsgrund nicht wirksam anfechten oder von dem Vertrag zurücktreten.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Die Ausführungen der angebl. Schwester sind durch ein Springvideo und durch Fotos in der neuen Verkaufsanzeige gesichert, die das Pferd in einer Dressurprüfung auf Turnier zeigen. Sowie ja durch die Verkaufsanzeige. Das Pferd ist auf Grund seiner voran gegangen Verletzungen nicht mehr belastbar.
Warum ist es keine vorsätzliche Täuschung jemanden zu bezahlen um sich als Schwester auszugeben?
Die Käuferin reagiert nicht auf Nachrichten und Anrufe.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Sicherlich ist die Einschaltung einer angeblichen Schwester gegen Bezahlung moralisch verwerflich. Rechtlich ist dies jedoch nicht santioniert. Etwas anders würde gelten, wenn Sie hierdurch einen finanziellen Schaden erlitten hätten. Auch das Auftreten und die Vorgabe das Pferd in der Freizeit nutzen zu wollen, wird hier nicht ausreichen, um eine Strafanzeige zu rechtfertigen und einen vorsätzlich sittenwidriges Handeln zu begründen. Der Vertrag wurde wie vereinbart erfüllt. Und leider ist nur dies maßgebend. Die Motivation der Verkäuferin, das Pferd anders einzusetzen als Ihnen dies zugesagt ist, berechtigt nicht zur Anfechtung und stellt auch kein strafbares Verhalten dar.
Gleichwohl sollten Sie die Käuferin schriftlich per Einwurfeinschreiben kontaktieren und darauf hinweisen, dass eine Teilnahme an Prüfungen und Turnieren aufgrund der Verletzungen gesundheitliche Schäden herbeiführen kann. Bieten Sie schriftlich noch mal den Rückkauf an.
MIt besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt