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Habe ich nach meinem Urteil einen Eintrag im erweiterten Führungszeugnis erhalten?

7. September 2016 12:08 |
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Strafrecht


Beantwortet von


13:57

Habe ich nach meinem Urteil einen Eintrag im polizeilichen erweiterten Führungszeugnis, Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister einen Eintrag erhalten und wenn ja, wann werden diese wieder gelöscht?

Mir wurde wegen sex. Missbrauch von Kindern eine Geldauflage von 2400€ auferlegt. Die Auflage kann montalich in Raten von jeweils 300,00€ beginnend, ab 01.04.2016 bezahlt werden. Ich habe diese Geldauflage komplett auf einmal bezahlt. Im Urteil steht weg. Sexuellen Missbrauch von Kindern (ohne Körperkontakt vor einem Kind) aufgrund der Hauptverhandlung am 08.03.2016 teilgenommen haben: Richter am Amtsgreicht als Jugendrichter, Staatsanwälting als Vertreter der Staatsanwaltschaft und ..... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Dem Angeklagten wird auferlegt, einen, Geldbetrag von 2400€ an Gemeinnützige Organisation/ Kinderkrebshilfe in Monatsraten von 300€ ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu bezahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 176 IV Nr. 4, 184b I, III, 52 StGB , § 1 , 105 , 15 JGG Gründe... Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. ----- Der Sachverhalt steht fest auf Grund des Geständnisses des Angeklagten. Dies ist glaubhaft und glaubwürdig, da es sich mit den Erkentnissen aus dem Ermittlungsverfahren deckt. Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften gem §§ 176 Abs. 4 Nr.4 , 184 b Abs. 1, Abs. 3 , 52 StGB . Dem Angeklagten war deswegen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JGG eine Geldauflage in Höhe von 2400€ an die oben genannte gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Beim Angeklagten war gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. Er stand nach Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt erst 18 Jahre und 2 Monate alt. Er wohnt weit mit enger Anbindung bei den Eltern. Auch die Tat selbst spiegelt den jugendtypischen Drang des Ausprobierens ohne über die Konsequenzen nachzudenken wieder. Insgesamt sind beim Angeklagten noch Entwicklungskräfte festzustellen, die ihn zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der Entwicklung einem Jugendlichen gleichstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 , 465 StPO . Bitte um Beantwortung der oben gestellten Fragen.

Habe Angst, dass ich einen Eintrag im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis stehen habe. Wann werden diese wieder gelöscht?

7. September 2016 | 13:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vewarnung mit der Auflage der Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung erhalten. Eine solche wird weder in das Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis eingetragen.

Grds. wird von Ihnen bei Arbeitsaufnahme das Führungszeugnis verlangt. Um ganz sicher zu gehen, können Sie beim Bürgerbüro Ihrer Stadt Ihr Führungszeugnis beantragen um diesen einzusehen. Die Kosten belaufen sich dabei auf etwa 15 €.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2016 | 13:15

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bedeutet dies, dass ich keinen Eintrag erhalten werde? Wie lange dauert es, bis die Tat von der Datenbank bei der Polizei gelöscht wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2016 | 13:57

Sehr geehrter Fragesteller,

1) Ja

2) Grds. 5 Jahre. Im Einzelfall auf Antrag auch kürzer, wenn keine berechtigten Verdachtsmomente der Wiederholung bestehen.

Grüße
RA Stadnik

ANTWORT VON

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