Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.12.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen
Zum Festpreis auswählen
Sehr geehrte Anfragender,
ich bedanke mich für Ihre Fragestellung und darf Ihnen diese wie folgt beantworten:
Im behördlichen Führungszeugnis (Belegart 0) sind sämtliche Eintragungen, welche in Ihrem Bundeszentralregister gespeichert sind, enthalten. Die Tilgungsfrist für Ihre neunmonatige Bewährungsstrafe aus dem Bundeszentralregister beträgt zehn Jahre. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Nr. 2b) BZRG. Fristbeginn ist der Tag des ersten Urteils.
Die Tilgung wird deshalb erst 2024 erfolgen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass keine neue Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
19.12.2018 | 08:11
Vielen Dank, verstehe ich es richtig, dass im BZRG die Strafe 10 Jahre hingelegt ist. Aber im Führungszeugnis? Das normale weißt keine Einträge mehr auf. Dann dürfte im Belegart 0 auch keine mehr sein?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.12.2018 | 08:52
Sehr geehrte Anfragende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Wie ich Ihnen bereits in meiner ursprünglichen Antwort Ihrer Frage ausgeführt habe, findet sich im Führungszeugnis Belegart 0 die Eintragungen im Bundeszentralregister. Das bedeutet, dass im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen auch im Führungszeugnis Belegart 0 verzeichnet sind. Erst mit Tilgung aus dem Bundeszentralregister werden diese Eintragungen auch nicht mehr in das Führungszeugnis Belegart 0 aufgenommen.
Die Tilgungsfristen für das Bundeszentralregister und die Eintragungsfristen für das „normale" Führungszeugnis (für private) unterscheiden sich.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt