Sehr geehrte Ratsuchende,
da Sie im Ehestand der Gütertrennung leben, gilt folgendes:
Bereits für die Zeit der Ehe bleiben die Vermögen beider Eheleute getrennt, jeder Ehepartner kümmert sich um seinen Teil. Im Falle der Scheidung findet kein Ausgleich des währende der Ehe angehäuften Vermögens statt. Auch im Falle der Scheidung bleiben die Vermögen also getrennt. Gemeinsame Besitztümer (z.B. Fernseher, Möbel, Wertgegenstände) werden behandelt, wie es bei "normalen" Miteigentümern der Fall wäre. Der Eigentümer, der die Sache im Endeffekt bei einer Trennung behält, hat dem anderen einen Ausgleich in Geld zu zahlen. Dieser ist abhängig von der Gewichtung der Eigentumsstellung, die bei der Ehe meist Hälfte/Hälfte ist.
Unabhängig davon, wer von Ihnen die Tilgung des Hauskredites übernommen hat, ist Ihr Mann zur Hälfte Miteigentümer des Hauses. Auf dieses Miteigentum kann er sich jederzeit berufen. Das allein Sie die Tilgung vorgenommen haben, betrifft nur das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Mann, interessiert nach Außen also nicht. Selbstverständlich ist der Wert des Hauseigentums um die noch bestehenden Verbindlichkeiten gemindert.
Eine "Umschreibung" - also entgeltliche oder unentgeldliche Übertragung des Eigentums des Hauses - ist jederzeit möglich. Im Fall der Insolvenz Ihres Mannes kommt dann jedoch bis zu 10 Jahre nach der Umschreibung die Anfechtung der Übertragung durch die Gläubiger in Betracht.
Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach dem Wert des Geschäftes, hier also des Hauses, und ist in der Kostenordnung geregelt. Da ich den zugrundelegenden Wert nicht kenne, kann ich leider keine überschlägige Berechnung vornehmen. Ggf. sollten Sie insoweit die Nachfragefunktion nutzen und Ihre Angaben konkretisieren.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Wert des Hauses betrug vor 8 Jahren rd. 200.000 €.
Könnten Sie mir hierzu die ca. Notarkosten angeben und entstehen noch weitere Kosten z.B. wg. Grundbucheintragung.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Der Gegenstandswert liegt danach bei ca. 100.000 €, da lediglich die ideelle Eigentumshälfte Ihres Mannes zu übertragen ist. Bei dieser Übertragung fallen Ihnen dann folgende Gerichts- und Notarkosten an:
Umschreibung Eigentümer im Grundbuch (Grundbuchamt) 414,00 €,
Notarieller Kaufvertrag (Notar) 414,00 €,
Gebühr für die Abwicklung (Notar) 103,50 €,
Vollzug des Geschäftes (Notar) 51,75 €,
Abwicklung über Notaranderkonto (Notar) 325,00 € (nur falls erforderlich),
Mehrwertsteuer (Notar) 91,08 €,
Gesamtbetrag inkl. MwSt. 1.399,33.