Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:
Die von Ihnen zitierte Klausel des Mietvertrages enthält eine sog. starre Fristenregelung. Diese starre Fristenregelung ist eine einseitige Benachteiligung des Mieters und daher laut BGH unwirksam (vgl. Entscheidung des BGH Az. VIII ZR 351/04
).
Sie sind somit nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Sofern es mit dem Vermieter zu Schwierigkeiten kommen sollte, empfehle ich Ihnen dem Vermieter die Wohnungsschlüssel per Einschreiben zuzusenden. Damit sind Sie Ihrer Pflicht, die Wohnung zurückzugeben ausreichend nachgekommen.
Unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen jedoch nicht Schäden, welche über eine vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen. Diese müssten sie beseitigen! Die von Ihnen beschriebenen "Mängel" gehören allerdings zum vertragsgemäßen Gebrauch. Eine Beseitigung ist somit auch nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Weber
Rechtsanwalt
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