Sehr geehrter Fragesteller,
nein, das Motto „Wer zuerst kommt, mahl zuerst“ findet im Erbrecht KEINE Anwendung.
Die Guthaben der einzelnen Konten gehören zum Nachlass und sind dementsprechend auf die beiden Erben gleichmäßig aufzuteilen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt
Reinhard Schweizer
Dipl.-Finanzwirt
3. August 2007
|
17:01
Antwort
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