Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier sind 2 unterschiedliche Punkte zu beachten.
1. Kündigung bei Umzug
Eine Kündigung ist in jedem Fall möglich, wenn die Schule nur noch mit erheblichen Aufwand zu erreichen ist (etwa OLG Frankfurt). Ob dies der Fall ist muss individuell betrachtet werden. Jedenfalls ein großer Aufwand liegt bei einem Umzug von 50 km und mehr (hier nicht der Fall) vor. Sofern also für ihren Sohn die Schule ohne größeren Aufwand erreicht werden kann kommt kein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht; umgekehrt schon.
2. Kündigung durch Einschreiben.
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es muss also im Regelfall ein Zugang stattfinden. Zwar gibt es auch Fälle in denen der Zugang fingiert wird, wenn der Empfänger diesen vereitelt. Im Fall des Nichtabholens eines Einschreibens ist dies jedoch im Einklang mit höchstrichtierlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres der Fall.
Im Ergebnis wird es also darauf ankommen, ob die Schule für ihren Sohn ohne größeren Aufwand erreichbar ist.
Sollte im Ergebnis die Kündigung nicht wirksam sein, empfehle ich Ihnen noch einmal zu kündigen. Um hier wirklich sicher zu gehen sollten Sie einen Zeugen haben der den gesamten Weg vom Erstellen des Schreiben bis hin zum Einwirf in der Briefkasten lückenlos dokumentieren kann.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.
Bitte machen Sie ggf. von ihrem Nachfragerecht gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler
Rechtsanwalt
Sie haben empfohlen nochmal zu Kündigen aber der Vertrag hat sich verlängert um 3 Monate weil
das Einschreiben vom Empfänger nicht abgeholt wurde.
Was bedeutet der unten genannte Satz ???
Im Fall des Nichtabholens eines Einschreibens ist dies jedoch im Einklang mit höchstrichtierlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres der Fall.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage.
Es gibt bestimmte Fälle in denen der Zugang fingiert wird. Dies ist z.B. der Fall wenn der Empfänger den Zugang mutwillig verhindert, etwa durch abschrauben des Briefkasten. In solchen Fällen gilt der Zugang als erfolgt obwoh er es tatsächlich nicht ist.
Wenn der Empfänger ein Einschreiben nicht abholt, ist dies gerade nicht der Fall. Der Zugang gilt dann als eben nicht erfolgt. Ihre Kündigung war im Ergebnis nicht wirksam.
Sie müssen daher zwingend noch einmal kündigen.
Wenn die unter 1. genannten Punkte (hoher AUufwand)zutreffen, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Sofern dies nicht der Fall ist, kann nur mit der vertraglich festgelegten Frist gekündigt werden (ich nehme hier aufgrund ihrer Anganben 3 Monate an).
Mit freundlichen Grüßen
A. Stämmler
Rechtsanwalt
Da ihre Kündigung nicht wirksam zugangen ist, ist selbstverständlich eine erneute Kündigung auszusprechen. Insofern habe ich in der ursprünglichen Antwort etwas missverständlich ausgedrückt.