Sehr geehrte Fragestellerin,
in dieser Konstellation sieht die Sache anders aus, als in Ihrer letztmaligen Fragestellung.
Es könnte nämlich schon fraglich sein, ob hier Ihre Schwester als falsus procurator anzusehen ist, da Sie mit Ihnen Bruchteilseigentümerin ist.
In dem Fall sagt das Gesetz:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Geht es also um die Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands, kann Ihre Schwester Sie notfalls auf Zustimmung in Anspruch nehmen.
Viele Grüße!