Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem Gebäudeenergiegesetz (§ 80 Abs. 3 GEG) ist grundsätzlich bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes ein Energieausweis vorzulegen. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Eine dieser Ausnahmen betrifft Gebäude, die vor dem geplanten Abriss stehen. Wenn also im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wird, dass das bestehende Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird, ist kein Energieausweis erforderlich. Es ist jedoch wichtig, dass dies eindeutig im Vertrag vermerkt ist, um möglichen rechtlichen Schwierigkeiten vorzubeugen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
24. Oktober 2023
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15:45
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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