Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es gibt zwei wesentliche Probleme:
Die Zinsen verjähren nach drei Jahren, und der Abwesenheitspfleger ist verpflichtet, die Interessen des Abwesenden so gut wie möglich wahrzunehmen. Dementsprechend müßte der Abwesenheitspfleger Verjährung geltend machen, wodurch der Gesamtzinsbetrag schrumpft. Macht der Abwesenheitspfleger dies nicht, wird er gegenüber dem Abwesenden schadensersatzpflichtig und das AG könnte gegen ihn intervenieren.
Die Grundbuchgläubiger werden auch Grundbuchgläubiger des abgetrennten Grundstücks, d.h. der Enkel und Abwesenheitspfleger müßte die Gläubiger mit einbeziehen, damit diese erstmal stillhalten. Das Kunststück besteht dann im Wesentlichen darin, das Restgrundstück so teuer zu verkaufen, dass die Gläubiger ausbezahlt werden können.
Die Großmutter hat durchaus das Recht, die Grundschuld einzufordern. Sie könnte dann natürlich auch die Forderung gegen eine Forderung aus Kaufvertrag aufrechnen.
Ihr Vorhaben ist juristisch durchaus möglich, allerdings kann es wegen der verjährten Zinsen unwirtschaftlich werden.
Ich empfehle daher, das Vorhaben vor Ort unter Beachtung der örtlichen Immobilienpreise von einem Anwalt vorbereiten und begleiten zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Hallo Herr Weber,
herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Ich hätte bzgl. der Verjährung der Zinsen nach drei Jahren noch eine Frage:
Bedeutet dass, das die Altenteilerin Anspruch auf die 100.000,00 DM + Zinsen der ersten drei Jahre hat oder verjähren die Zinsen gänzlich?
Würde dann der Grundschuldbetrag aus DM einfach mit dem Umrechnungsfaktor zu Euro zu berechnen oder müsste/könnte noch die Inflationsrate berücksichtigt werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
es sind die Zinsen der letzten drei Jahre. Die Zinsen verjähren stets in drei Jahren zum Jahresende. Derzeit sind also alle Zinsen bis einschließlich die aus 2011 verjährt. Dementsprechend sind auch die jeweiligen Zinseszinsen verjährt.
Die Grundschuld ist in Euro gemäß dem offiziellen Umrechnungskurs umzurechnen. Die Inflation ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt