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Grundstücksübertragung mittels Grundschuldbrief § 800 ZPO

| 21. März 2015 15:19 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Hallo zusammen,

eine ältere Frau arbeitete und lebte ihr Leben lang auf einem Bauernhof.
Der Hof mit Ländereien wurde vor ca. 30 Jahren an den einzigen Sohn überschrieben.
Die Frau mit ihrem Mann haben ein vertragliches Altenteil mit Lebenslangem Wohnrecht, Übernahme der laufenden Kosten durch den Sohn sowie Instandhaltung des Hofes durch den Sohn, geschlossen.
Der Mann ist bereits verstorben und der Sohn führt den Hof seit ca. 20 Jahren nicht mehr weiter und lebt seit über 10 Jahren im Ausland mit unbekannter Adresse. Es Bestand telefonischer Kontakt zwischen Mutter und Sohn. Seit ca. 3 Jahren hat sich der Sohn nicht mehr gemeldet. Die Mutter hat weder eine Aresse noch eine Telefonnummer.

Der Sohn hat einige Gläubiger, welche im Grundbuch eingetragen sind.
An erster Stelle im Grundbuch hat sich der Sohn selbst eine Grundschuld über Betrag X nach § 800 ZPO eintragen lassen. Es handelt sich dabei um eine Briefgrundschuld, die er vor Abreise, mittels Übergabe des Grundschuldbriefes an die Mutter und Altenteilerin, abgetreten hat.

Weil einer der Gläubiger, bei Nichtbezahlung seiner Schulden durch den Sohn, eine Zwangsversteigerung angedroht hat, hat sich ein Enkel der Altenteilerin dazu bereit erklärt, die Abwensenheitspflegschaft zu übernhemen und wurde dazu vom Amtsgericht bestellt.
Der Abwesenheitspfleger möchte nun mittels Landverkauf und Befriedigung des Gläubigers die Zwangsversteigerung abwenden.

Der Sohn nimmt, seit Übernahme von Haus und Hof, seine Verpflichtung dieses instand zu halten nicht wahr. Der Zustand des Wohnhauses ist in einem extrem schlechten Zustand und darin zu wohnen nicht mehr zumutbar. Es sind sämtliche Leitungen kaputt, weshalb die Altenteilerin seit über 10 Jahren kein fließendes Wasser mehr im Haus hat, und sich gewzungen sieht, draußen Wasser aus einem Brunnnen zu schöpfen. Im gesamten Haus gibt es keinerlei Heizmöglichkeiten mehr. Nun noch das Wohnzimmer, wo die Altenteilerin sich aufhält und auch schläft, wird mittels eines Radiators geheizt.
Es regnet seit Jahren im gesamten Haus rein, weshalb in fast sämtlichen Räumen die Wände und der Boden nass sind. Fast überall ist inzwischen der Strom ausgefallen und ständig stürzen Teile von Lehmdecken und -wänden herab.

Der Enkel hat sich dazu bereit erklärt, ein Haus auf eigene Kosten für die Großmutter und Altenteilerin zu bauen. Das Haus soll neben dem alten Hof, also auf dem Grundbesitz des Abwesenden, gebaut werden.
Damit das Haus nicht in den Grundbesitz des Abwesenden übergeht, soll ein Teil als Baugrundstück herausgelöst und in dem Besitz der Altenteilerin gelangen.

Die Idee ist also zusammenfassend:
Der Enkel baut ein Haus für seine Großmutter, auf dem Grundstück der Großmutter. Die Großmutter bekommt lebenslangens Wohnrecht und vererbt bei Ableben das Grundstück dem Enkel.

Für die Überschreibung des Grundstückes in das Eigentum der Altenteilerin, möchte Sie Ihren Grundschuldbrief und ihr Recht auf lebenslanges Wohnrecht nutzen.
Sie möchte den im Grundschuldbrief festgehaltene Betrag x + die jährlich festgelegten Zinsen bekommen. Wenn Sie dies nicht bekommt, droht Sie eine Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des abwesenden Sohnes an.
Der Abwesenheitspfleger würde mit Zustimmung des Amtsgerichtes, versuchen die Zwangsvollstreckung abzuwenden, indem er Land verkauft.

Nun zu meinen Fragen:
Als einfache Beispielrechnung:
Die Grundschuld beträgt 100000 DM + jährlich 10 % Zinsen und ist 1995 ins Grundbuch eingetragen worden. 20 Jahre 10 % Zinsen auf 100.000,00 DM sind gute 570.000,00 DM. Hätte Sie also einen Anspruch auf ca. 670000 DM, also ca. 340.000 €?
Wenn nicht -> wie kann diese Grundschuld nach § 800 ZPO vollstreckt werden?
Wenn js -> hat die Altenteilerin das Recht, unter Berufung Ihrer Wohnsituation und die Verpflichtung des Sohnen diese zu tragen, die Grundschuld einzufordern?
Der Abwesenheitspfleger würde dies der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vortragen. Mit Zustimmung würde er dann Land zum Verkauf bieten. Könnte die Altenteilerin dann ebenfalls Land kaufen um die Schuld zu tilgen?
Gesetzt den Fall, der gesamte Grundbesitz ist 300.000 € Wert. Könnte dann der gesamte Grundbesitz in das Eigentum der Altenteilerin übergehen?
Was für ein Recht haben die nach der Altenteilerin im Grundbuch stehenden Gläubigern?
Müssen Sie dem ganzen zustimmen oder gar ausbezahlt werden?

Ich befürchte dieser Fall ist kompliziert und bedanke mich schon im Voraus für Ihre Mühen und Antworten.

Viele Grüße

21. März 2015 | 17:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Es gibt zwei wesentliche Probleme:

Die Zinsen verjähren nach drei Jahren, und der Abwesenheitspfleger ist verpflichtet, die Interessen des Abwesenden so gut wie möglich wahrzunehmen. Dementsprechend müßte der Abwesenheitspfleger Verjährung geltend machen, wodurch der Gesamtzinsbetrag schrumpft. Macht der Abwesenheitspfleger dies nicht, wird er gegenüber dem Abwesenden schadensersatzpflichtig und das AG könnte gegen ihn intervenieren.

Die Grundbuchgläubiger werden auch Grundbuchgläubiger des abgetrennten Grundstücks, d.h. der Enkel und Abwesenheitspfleger müßte die Gläubiger mit einbeziehen, damit diese erstmal stillhalten. Das Kunststück besteht dann im Wesentlichen darin, das Restgrundstück so teuer zu verkaufen, dass die Gläubiger ausbezahlt werden können.

Die Großmutter hat durchaus das Recht, die Grundschuld einzufordern. Sie könnte dann natürlich auch die Forderung gegen eine Forderung aus Kaufvertrag aufrechnen.

Ihr Vorhaben ist juristisch durchaus möglich, allerdings kann es wegen der verjährten Zinsen unwirtschaftlich werden.

Ich empfehle daher, das Vorhaben vor Ort unter Beachtung der örtlichen Immobilienpreise von einem Anwalt vorbereiten und begleiten zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2015 | 17:46

Hallo Herr Weber,

herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Ich hätte bzgl. der Verjährung der Zinsen nach drei Jahren noch eine Frage:
Bedeutet dass, das die Altenteilerin Anspruch auf die 100.000,00 DM + Zinsen der ersten drei Jahre hat oder verjähren die Zinsen gänzlich?
Würde dann der Grundschuldbetrag aus DM einfach mit dem Umrechnungsfaktor zu Euro zu berechnen oder müsste/könnte noch die Inflationsrate berücksichtigt werden?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2015 | 22:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

es sind die Zinsen der letzten drei Jahre. Die Zinsen verjähren stets in drei Jahren zum Jahresende. Derzeit sind also alle Zinsen bis einschließlich die aus 2011 verjährt. Dementsprechend sind auch die jeweiligen Zinseszinsen verjährt.

Die Grundschuld ist in Euro gemäß dem offiziellen Umrechnungskurs umzurechnen. Die Inflation ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 21. März 2015 | 22:45

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