Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Übertragung der Eigentumswohnung auf Ihre Ehefrau kann die Bank weder anfechten noch rückgängig machen. Soweit die betreffende Eigentumswohnung lastenfrei ist, können Sie über diese frei Verfügung und diese an Ihre Frau übertragen. Selbst wenn die Eigentumswohnung in Abt. III des Grundbuches mit einer Grundschuld belastet sein sollte, steht dies eine Übertragung an Ihre Frau nichts im Wege. Die Grundschuld bliebe dann besteht, so dass Grundschuld zu Lasten der Eigentusmwohnung weiterhin für ein mögliches Darlehen haftet. Auch würde Ihre Frau durch Übertragung der Eigentumswohnung nicht für ein etwaiges Darlehen von Ihnen haften.
2. Gleiches gilt für das Einfamilienhaus. Hier ist eine Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen der Gewerbeimmobilie eingetragen. Diese Grundschuld dient als Sicherheit für eine andere Immobilie. Dies schränkt nicht die Verwertungsmögichkeit ein.
Danach können Sie das private Grundstück auf Ihre Frau übertragen. Vor einer etwaigen Ablösung haften Sie persönlich durch das notarielle Schuldanerkenntnis im Rahmen des notariellen Grundschuldbestellung weiterin für die Rückzahlung des Darlehens. Die Grundschuld bliebe ebenfalls bestehen als Sicherheit für die Rückführung des Darlehens.
3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie die jeweiligen Immobilien auch übertragen können, wenn diese noch mit einer Grundschuld als Sicherheit für einen Kredit belastet sind. Ihre Frau haftet danach lediglich mit der eingetragenen Grundschuld, keinesfalls aber persönlich für die Rückzahlung des Darlehens. Auch hinsichtlich der Übertragung des Privatgrundstückes steht der Bank kein Anfechtungsrecht noch das Recht zur Rückgängigmachung zu.
4. Dies gilt erst recht, wenn Sie das betreffende Darlehen ablösen und die Bank entweder Löschungsbewilligung erteilt oder Sie die Grundschuld als Eigentümergrundschuld bestehen lassen.
5. Ihre Frau haftet daher nicht für Ihre Darlehensverbindlichkeiten. Die Bank kann auch nicht auf etwaiger Vermögenswerte Ihrer Frau zurückgreifen. Alleine durch die Heirat mit einer Mithftung oder Schuldübernahme nicht begründet. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung mit der Bank, in der sich Ihre Frau verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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