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Grundschuld und Darlehensschuld nach Zwangsversteigerung

18. Februar 2021 17:25 |
Preis: 100,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Unser gemeinsames Haus (ich 35%, meine gesch. Frau 65%) wurde auf betreiben meiner gesch. Frau bei einer Zwangsversteigerung versteigert. Meine gesch. Frau hat das Haus ersteigert.
Die Grundschuld Abt III Nr. 1 über 100.000 Euro blieb bestehen. Ebenso valutierte die Darlehensschuld noch über 100.000 Euro. Die Restschulden waren noch hälftig offen. Also ich musste noch 50.000 zahlen und Sie auch.
Nun zahlte Sie an die Bank 100.000, zum Erwerb der Grundschuld, und ließ anschließend die Grundschuld löschen, um einen neuen Kredit aufzunehmen. Einer vorzeitigen Tilgung habe ich der Bank gegenüber zugestimmt. Es gibt keine schriftliche oder mündliche Absprache zu dem Sachverhalt zwischen meiner gesch. Frau und mir.

Jetzt verlangt Sie in einem Familienrechtlichen (leider) OLG Verfahren von mir 50.000 Euro zurück, mit der Begründung, Sie habe ja mit den 100.000 Euro auf die Restschuld gezahlt. Ich vertrete die Auffassung, dass von den 100.000 Euro Grundschuld mit 35% zustanden, also 35.000, Euro die ich damit zur Kredittilgung hergegeben habe. Also damit Ihr gegenüber nur noch 15.000 Euro auszugleichen habe.

Können Sie mir Urteile nennen, bei der in vergleichbarer Sache geurteilt wurde? Muss ich Ihr 50.000 Ausgleich zahlen oder 15.000? Immerhin habe ich ja 35% meines Hauses hergegeben. Der Fall wird von Anwälten im Familienrecht geführt.

18. Februar 2021 | 21:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier wird man sicherlich zwischen dem zivilrechtlichen Darlehensvertrag unterscheiden müssen, bei dem Sie gesamtschuldnerisch gehaftet haben dürften und der Frage, wie sich die Grundschuld auf den Bruchteil verteilt.

Die Bruchteilsgemeinschaft bzgl. der Immobilie wurde im Ergebnis durch die Zwangsversteigerung aufgelöst.

Da hier ein 65 / 35 - Verhältnis vorlag, war Ihr Teil auch nur mit EUR 35.000,00 belastet.

Ich sehe hier aber eher die Ausgleichspflicht des § 426 Abs. 1 BGB und würde auch daher argumentieren, dass eine Tilgung von 50% verlangt werden kann.

Teilen Sie mir bitte zur weiterer Klärung mit, ob ein entsprechender Darlehensvertrag vorlag?

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2021 | 09:34

Sehr geehrter Herr Anwalt,
- Der Darlehensvertrag ist klar geregelt, dass beide voll umfänglich haften. Auch dass jeweils 50.000 zum Zeitpunkt der Versteigerung jeweils noch zu tilgen, ist nicht strittig.
- Die Grundschuld ist ein Pfand und hat nichts mit dem Darlehensvertrag zu tun oder dem Verhältnis Darlehensnehmer- und geber.
- Es geht darum, dass der Käufer (Erwerber, Neue Besitzer) nach dem Hauserwerb, die Grundschuld durch Zahlung an die Bank erwirbt, um sie abzulösen (Löschen aus dem Grundbuch).
Es geht hier um das tiefe Verständnis von Grundbuchrecht und Grundpfandrecht und wem dieses zusteht.
- Steht dieser Betrag (als Surrogat) beiden Vorbesitzern anteilig zu, welchen Sie in diesem Fall -da die Restschuld noch valutierte- an die Bank zum Ausgleich gegeben haben?

Klare Fragen:
- Da ich 35% Anteilseigner war, muss ich nun 50.000 Euro ausgleich,oder 15.000 Euro?
(Wenn der Besitzanteil 50% betragen hätte, wäre der Ausgleich = 0 Euro gewesen???)
- Können Sie bitte ein Urteile nennen, bei der in vergleichbarer Sache (Aufteilung Zahlbetrag auf Grundschuld) geurteilt wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2021 | 18:01

Danke für die Rückfrage, ich guck mir die Sache noch einmal an und werde Ihnen heute im Laufe des Abends dazu eine RückAntwort geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 20. Februar 2021 | 12:27

Gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.

Ein wichtiges Urtiel aus meiner Sicht für Sie ist:

BGH, Urt. v. 19.03.2001 - II ZR 277/00 und

BayObLG, Beschluss v. 25.05.1962 - BReg. 2 Z 55/62

Dort heißt es:

"Vorweg ist klarzustellen, daß das Rechtsverhältnis der Eheleute B. in ihrer Eigenschaft als Grundschuldgläubiger in der Tat eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB ist. Zwar handelt es sich bei der Leistung, die die Eigentümer der belasteten Grundstücke erbringen sollen (§ 1191 BGB), der Zahlung einer Geldsumme von 200 000 DM, um eine teilbare Leistung (RG GruchBeitr. 56, 987/991). Die Vermutung des § 420 BGB, wonach in einem solchen Falle im Zweifel jeder Gläubiger nur zu einem gleichen realen Anteil berechtigt sein soll, ist aber hier widerlegt."

Sie können hier also den § 420 BGB bemühen und argumentieren, dass Sie nur 35% der Grundschuld tragen müssen, wenn sich aus der Grundschuldurkunde ergibt, dass die Grundschuld nicht für alle hälftig gelten sollte.

Mit freundlicehen Grüßen



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