Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier wird man sicherlich zwischen dem zivilrechtlichen Darlehensvertrag unterscheiden müssen, bei dem Sie gesamtschuldnerisch gehaftet haben dürften und der Frage, wie sich die Grundschuld auf den Bruchteil verteilt.
Die Bruchteilsgemeinschaft bzgl. der Immobilie wurde im Ergebnis durch die Zwangsversteigerung aufgelöst.
Da hier ein 65 / 35 - Verhältnis vorlag, war Ihr Teil auch nur mit EUR 35.000,00 belastet.
Ich sehe hier aber eher die Ausgleichspflicht des § 426 Abs. 1 BGB und würde auch daher argumentieren, dass eine Tilgung von 50% verlangt werden kann.
Teilen Sie mir bitte zur weiterer Klärung mit, ob ein entsprechender Darlehensvertrag vorlag?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
- Der Darlehensvertrag ist klar geregelt, dass beide voll umfänglich haften. Auch dass jeweils 50.000 zum Zeitpunkt der Versteigerung jeweils noch zu tilgen, ist nicht strittig.
- Die Grundschuld ist ein Pfand und hat nichts mit dem Darlehensvertrag zu tun oder dem Verhältnis Darlehensnehmer- und geber.
- Es geht darum, dass der Käufer (Erwerber, Neue Besitzer) nach dem Hauserwerb, die Grundschuld durch Zahlung an die Bank erwirbt, um sie abzulösen (Löschen aus dem Grundbuch).
Es geht hier um das tiefe Verständnis von Grundbuchrecht und Grundpfandrecht und wem dieses zusteht.
- Steht dieser Betrag (als Surrogat) beiden Vorbesitzern anteilig zu, welchen Sie in diesem Fall -da die Restschuld noch valutierte- an die Bank zum Ausgleich gegeben haben?
Klare Fragen:
- Da ich 35% Anteilseigner war, muss ich nun 50.000 Euro ausgleich,oder 15.000 Euro?
(Wenn der Besitzanteil 50% betragen hätte, wäre der Ausgleich = 0 Euro gewesen???)
- Können Sie bitte ein Urteile nennen, bei der in vergleichbarer Sache (Aufteilung Zahlbetrag auf Grundschuld) geurteilt wurde?
Danke für die Rückfrage, ich guck mir die Sache noch einmal an und werde Ihnen heute im Laufe des Abends dazu eine RückAntwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.
Ein wichtiges Urtiel aus meiner Sicht für Sie ist:
BGH, Urt. v. 19.03.2001 - II ZR 277/00 und
BayObLG, Beschluss v. 25.05.1962 - BReg. 2 Z 55/62
Dort heißt es:
"Vorweg ist klarzustellen, daß das Rechtsverhältnis der Eheleute B. in ihrer Eigenschaft als Grundschuldgläubiger in der Tat eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB ist. Zwar handelt es sich bei der Leistung, die die Eigentümer der belasteten Grundstücke erbringen sollen (§ 1191 BGB), der Zahlung einer Geldsumme von 200 000 DM, um eine teilbare Leistung (RG GruchBeitr. 56, 987/991). Die Vermutung des § 420 BGB, wonach in einem solchen Falle im Zweifel jeder Gläubiger nur zu einem gleichen realen Anteil berechtigt sein soll, ist aber hier widerlegt."
Sie können hier also den § 420 BGB bemühen und argumentieren, dass Sie nur 35% der Grundschuld tragen müssen, wenn sich aus der Grundschuldurkunde ergibt, dass die Grundschuld nicht für alle hälftig gelten sollte.
Mit freundlicehen Grüßen