Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grundstückskauf zu erhöhtem Preis

1. Januar 2006 20:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von

Ich habe in einem neu erschlossenen Gebiet ( Die Grundstücke sind an eine Erschliessungsgesellschaft( Palatia IGR in Rockenhausen/Pfalz) abgegeben worden und von denen erschlossen und verkauft) ein Grundstück im Dezember Jahr 2002 zu einem Preis m2 / 112.-€ gekauft.Ich war der 3. Grundstückskäufer. Es sind ca 60 zu verkaufende Grundstücke. Da die Gesellschaft bis Mai 2005 nur 5 Grundstücke verkaufen konnten haben Sie vor einigen Monaten die Preise drastiche gesenkt auf nur noch 70.-€ / m2. Nun wurden in kürzester Zeit viele Grundstücke zum Preis von nur 70.-€ inkl ERschliessung verkauft. Mein Grundstück mit ca 500m2 hat somit einen Wert von ca 20000.-€ verloren. Da die Preis inkl. Erschliessung war und noch ist bin ich der Meinung das die Gesellschaft mir den zuviel bezahlten Preis von ca 42.-€ / m2 zurück erstatten muß. Ich und meine 3 Nachbar sind stink sauer weil nun die ganze Stadt und die neuen Grundstückskäufer wissen das wir die hohen Preise gezahlt haben und wir nun belächelt werden. Kann es sein das die ERschliessungsgesellschaft und die Preissenkung auch nachträglich zu erstatten hat? Oder was können wir gegen dieses Vorgehen der Grundstücksgesellschaft tun. Die ersten 4 Grundstückskäufer sind nun die Doofen der Stadt.

Was raten Sie mir?

1. Januar 2006 | 21:33

Antwort

von


(22)
Turnerstr. 49
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5577117
Web: https://www.recht-und-friedlich.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich herrscht im deutschen Kaufrecht unter Privatpersonen Vertragsfreiheit, d. h. Verkäufer und Käufer können sich frei über einen bestimmten Kaufpreis einigen (anders würde sich die Lage darstellen, wenn die Gemeinde Vertragspartner wäre). Ein Verkäufer ist dabei gegenüber einem neuen Käufer nicht an einen mit anderen Käufern vereinbarten Kaufpreis gebunden.

Grenzen können u.a. in den allgemeinen Vorschriften über Sittenwidrigkeit, Wucher und „Treu und Glauben“ bestehen. Diese kommen jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insbesondere erscheint mir der ursprüngliche Kaufpreis in Höhe von 112 € /qm2 nicht überhöht und damit nicht als Wucher. Dieser liegt nach der Rechtsprechung nämlich erst dann vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis (in der Regel mind. 100% über dem Marktpreis) zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, und zwar zum Zeitpunkt des Kaufs.

Eine Minderung des Kaufpreises, wie von Ihnen gewünscht, kommt nur dann in Betracht, wenn dies vertraglich vereinbart wurde (hierzu wäre Einsicht in die Vertragsunterlagen nötig) oder bei einem Mangel des Grundstücks. Eine nachträgliche Wertminderung des Grundstücks stellt jedoch keinen solchen Mangel im Sinne des Gesetzes dar, sondern liegt im Risikobereich des Käufers.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich keine günstigere Auskunft geben kann. Sie könnten aber versuchen, sich mit Ihren ebenfalls betroffenen Nachbarn zusammenzuschließen und – gegebenenfalls mit Unterstützung der örtlichen Medien - , bei der Verkaufsgesellschaft eine Rückerstattung auf Kulanzbasis zu erwirken.

Ich hoffe, Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich selbstverständlich noch im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Iris Sümenicht
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2006 | 18:02

Hallo und danke für Ihre Antwort,
da Sie uns keine Chancen einräumen versuche ich es auf Kulanz und würde mich freuen wenn Sie mir so ein Mustertext zur Verfügung stellen könnten belgin@t-online.de

mfg

H.Uras

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2006 | 11:21

Sehr geehrter Fragesteller,

einen Mustertext für Ihren Fall gibt es in der Form nicht. Ein entsprechendes Schreiben müsste ich auch erst entwerfen. Solch eine Ausarbeitung ist aber nicht mehr von der kostenlosen Nachfragefunktion erfasst, denn diese dient lediglich dazu, Unklarheiten der Beantwortung der Ursprungsfrage zu beseitigen.

Sie können ohne Weiteres das Schreiben an die Verkaufsgesellschaft - am besten gemeinsam mit Ihren ebenfalls betroffenen Nachbarn - selbst aufzusetzen. Darin sollten Sie die Situation, wie sie sich aus Ihrer Sicht darstellt, ausführlich erläutern und um eine Rückzahlung zumindest eines Teils des Betrages bitten. Das Schreiben sollte möglichst höflich und freundlich verfasst sein, um Aussicht auf Erfolg zu haben.

Wenn Sie dies wünschen, könnte ich selbstverständlich auch ein solches Schreiben für Sie entwerfen, dann allerdings gegen ein vereinbartes Honorar. Dazu würde ich Sie bitten, mich über die oben angegebenen Kontaktdaten bei 123recht.net zu kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen,

Iris Sümenicht
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(22)

Turnerstr. 49
33602 Bielefeld
Tel: 0521/5577117
Web: https://www.recht-und-friedlich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Sozialrecht, Kindschaftsrecht, Lebenspartnerschaftsrecht, Sozialversicherungsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER