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Grundstück

| 27. Januar 2012 11:47 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Alexandra Gerecht-Mahr

Ein Nachbar muss auf unser Flachdach steigen,um an
seiner Hauswand Reparaturen auszuführen (was ich ihm auch nicht verweigern möchte). Kann er sich das
Recht, auf unser Dach steigen zu dürfen, im Grund-
buch eintragen lassen und wenn ja, kann ich etwas
dagegen tun?
Wenn der Nachbar a) ohne meine Einwilligung und
b) mit meiner Einwilligung das Dach betritt und
sich z.B. an einer beschädigten Dachziegel verletzt: wie ist in dem Fall die Versicherungs-
Situation, wessen Versicherung ist zuständig?

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage! Ich will sie wie folgt beantworten: Das mögliche Recht Ihres Nachbarn, auf Ihr Flachdach zu steigen, nennt man eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Diese ist gesetzlich in den §§1090,1018 BGB geregelt: "Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit)."

Eine solche kann er sich nicht einfach ins Grundbuch eintragen lassen, sondern nötig ist eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Nachbarn, dass Ihr Grundstück auf diese Weise belastet werden soll und eine Eintragung im Grundbuch. Solange die Belastung noch nicht eingetragen ist, sind Sie an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet sind, vor dem Grundbuchamt abgegeben wurden, bei diesem eingereicht sind oder Sie dem Nachbarn eine der Grundbuchordnung entsprechende Eintragsbewilligung ausgehändigt haben, § 873 BGB .

Stürzt Ihr Nachbar von Ihrem Dach, z.B. wegen eines losen Ziegels, ist seine private Unfallversicherung zuständig, gleichgültig ob er mit oder ohne Ihre Erlaubnis Ihr Dach betreten hat, da es sich um einen Unfall handelt, UA 1 Allgemeine Unfallbedingungen (AUB)2010.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Rechtsanwältin Alexandra Gerecht- Mahr

Bewertung des Fragestellers 29. Januar 2012 | 14:46

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