Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.) Erhält Herr B weiterhin Leistungen vom Sozialamt wenn seine Vermieterin seine Partnerin ist?
Die Leistungen bleiben davon unberührt, wenn eine Vermietung an die Lebensgefährtin erfolgt. Lediglich bei der Höhe muss geprüft werden, ob diese angerechnet werden, was ich aber nicht glaube.
2.) Hat Frau A weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss obwohl Herr B in unmittelbarer Nähe zum Kind wohnt? Aufgrund der Erkrankung ist es Herrn B nur selten möglich sich um sein Kind zu kümmern.
Soweit kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und der Unterhalt ausbleibt, bleibt hiervon der Unterhaltsvorschuss unberührt.
3.) Die zu vermietende Wohnung ist grundsätzlich zu groß für 1 Person, Frau A verlangt jedoch nur den ortsüblichen Sozialhilfesatz und aufgrund einer besonderen Heizart halten sich die Kosten hierfür extrem gering. Kann Frau A die Wohnung an Herrn B vermieten?
Es wird auf die üblichen QM einer Wohnung abzustellen sein. Wenn diese Grenze überschritten ist, würde keine Förderung mehr erfolgen.
4.) Sollte es Herrn B gesundheitlich besser gehen und das Paar den nächsten Schritt einer Heirat gehen wollen, könnte im Nachgang eine Aufrechnung durch das Sozialamt erfolgen?
Eine Aufrechnung kommt nicht in Betracht, im übrigen könnte mit Ansprüchen des Amtes der Entreicherungseinwand geltend gemacht werden, so daß ein Rückforderungsanspruch auch aus diesem Grunde ausscheiden würde.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Hallo Herr RA Fricke,
!1.) Erhält Herr B weiterhin Leistungen vom Sozialamt wenn seine Vermieterin seine Partnerin ist?
Die Leistungen bleiben davon unberührt, wenn eine Vermietung an die Lebensgefährtin erfolgt. Lediglich bei der Höhe muss geprüft werden, ob diese angerechnet werden, was ich aber nicht glaube."
Hier gibt es ein Mißverständnis, es geht darum dass Frau A eine Wohnung im selbstbewohnten Zweifamilienhaus an Herrn B. vermietet. Herr B bekommt Sozialhilfe, Frau A nicht. Die Frage war ob Herr B. weiterhin Sozialhilfe erhält auch wenn seine Verlobte seine Vermieterin ist.
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Werte Nachfragende,
der HInweis ist berechtigt, bitte wechseln Sie einfach die Namen jeweils aus, dann stimmt die Grundaussage wieder..
MFG und sorry nochmal
Fricke
RA