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Grundsicherung in Bedarfsgemeinschaft

6. September 2007 21:21 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Mann (ca60J) Frau (ca40J) leben in eine Bedarfsgemeinschaft in eine gemeinsamen Wohnung. Der Mann ist behindert und erhält Grundsicherung. Die Frau war bis vor kurzem arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld (Harz). Seit ein paar Wochen hat die Frau wieder eine Arbeitsstelle und erhält keine Unterstützung mehr und wurde aufgefordert die letzte Arbeitslosengeldzahlung zurückzuzahlen. Bei dem Mann war gerade jetzt ein Antrag auf Verlängerung der Grundsicherung fällig. In diesem Zusammenhang wurde er aufgefordert den neuen Arbeitsvertrag der Frau vorzulegen, die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Frage:
Darf das Amt zur Bearbeitung der Verlängerung der Grundsicherung, von dem Mann die Vorlage des Arbeitsvertrags der Frau verlangen, und von der Frau die Rückzahlung des letzten Arbeitslosengelds verlangen?

Danke

6. September 2007 | 23:08

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII ist das Einkommen des mit dem Grundsicherungsempfänger zusammen lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Aus diesem Grund muss der Arbeitsvertrag vorlegt werden, um der Behörde die Überprüfung ihrer Leistungspflicht zu ermöglichen. Sofern Ihre Ehefrau die Bezugsvoraussetzungen des ALG II nicht mehr erfüllt hat, könnte zu Unrecht geleistet worden sei, was zur Folge hätte, dass die Leistungen zurückbezahlt werden müssten. Ob dies hier der Fall ist, kann seriös erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2007 | 12:19

Danke für die Antwort. Bitte eine Nachfrage zur Präzisierung:
Bei der Bedarfsgemeinschaft (Mann ca60, Frau ca40) handelt es sich nicht um ein Ehepaar, sondern um 2 Leute die gemeinsam eine Wohnung nutzen. Die Frau ledig, der Mann geschieden.
Gilt ihre Antwort in diesem Fall genauso, oder sind das dann andere Voraussetzungen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2007 | 14:36

Sehr geehrter Fragesteller,

nichteheliche Lebensgemeinschaften werden über § 2 ß SGB XII wie eheliche behandelt, dort heißt es:

SGB XII § 20 Eheähnliche Gemeinschaft

1Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2§ 36 gilt entsprechend.

Es bleibt also beim Gesagten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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