Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Die Baubehörde stellt Ihrem Vortrag zufolge auf den Standpunkt, dass ein Lageplan entsprechend dem § 5 LBOVVO von einem Sachverständigen zu fertigen sei. Dabei ist der § 5 Abs. 1 LBOVVO eine zwingende Vorschrift, der Lageplan IST durch einen Sachverständigen zu erstellen. Aber auch nur, wenn die in den Abs. 1 Nr. 1 -3 benannten Voraussetzungen vorliegen.Die da sind:
"1. Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, daß nur die in den §§ 5 und 6 LBO vorgeschriebenen Mindesttiefen der Abstandsflächen eingehalten oder
2. diese Mindesttiefen unterschritten werden sollen oder
3.Flächen für Abstände durch Baulast ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke übernommen werden sollen."
Mir scheint keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Hätte die Gerätehütte eine Fläche von weniger als 50 qm, so würde sogar explizit eine Ausnahmeregelung im Abs. 1 greifen: "Dies gilt nicht bei eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 50 m² Grundfläche."
Daher erscheint es mir höchst zweifelhaft, dass die Baubehörde Ihre Vorgabe der Durchführung durch einen Sachverständigen auf § 5 LBOVVO stützen kann.
Zu Ihrer ganz grundsätzlichen Frage. Gibt das Gesetz der Baubehörde einen Ermessensspielraum, dies kann im Gesetzeswortlaut meist an einem "kann" oder "soll" festgestellt werden, so kann die Baubehörde im Rahmen Ihrer Ermessensausübung frei entscheiden.
Der Bürger bzw. Adressat des Behördenhandelns hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diese Entscheidung ist auch gerichtlich überprüfbar.
Im Baurecht gilt der oft zitierte Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht". Das heißt, dass der Einwand, die Behörde lässt andere Bürger unbehelligt und schreiten gegen Sie ein, nicht vor dem Behördenhandeln schützt. Es steht der Baubehörde grundsätzlich frei gegen wen sie vorgeht und gegen wen nicht.
Sie sollten also gegenüber der Baubehörde darauf beharren, dass sich aus § 5 LBOVVO keine Pflicht zur Sachverständigenbeauftragung ergibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: