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Grundflächenzahl Sachverständiger

21. Juli 2015 14:18 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben am 15.6.2015 einen Antrag auf Befreiung bei der Baubehörde in Ludwigsburg/Baden-Württemberg zur Befreiung einer Stützmauer, Gerätehütte und eines weiteren Stellplatzes gestellt, da uns unser Nachbar bei der Baubehörde angezeigt hat.
Am 18.5.2015 waren wir bei der Baubehörde, anwesend zwei DAmen von der Baubehörde. Dort wurde uns mitgeteilt, dass wir einen Befreiungsantrag stellen müssen, dazu einen Lageplan 1:500 und Grundrissplan 1:100. Im Grundrissplan sollten wir einzeichnen, wieviel Fläche versiegelt wird. Ebenso mussten wir die Mauer und die Gerätehütte einzeichnen. Auf unsere Frage hin, ob wir das selbst machen können, wurde dies bejaht und wir bräuchten keinen Sachverständigen.
Heute 16.7.15 erhielten wir ein Schreiben, dass wir nunmehr für die Bearbeitung schnellstmöglichst bis zum 15.08.15 folgende Unterlagen vorlegen müssen:

Lageplan mit Angaben der versiegelten Flächen sowie der Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) gefertigt durch einen Sachverständigen gem. § 5 LBOVV0. Anzumerken ist noch, dass ca. 80 % der Bauherrren in diesem Plangebiet mehrere Stellplätze erstellt haben ohne ein Sachverständigengutachten.

Gilt für ein Plangebiet für jeden die gleichen Bedingungen oder kann die Stadt willkürlich entscheiden?
Anzumerken ist noch kann eine Behörde, wenn beim Nachbar im gleichen Plangebiet eine Stützmauer genehmigt wurde, die selbige auf unserem Grundstück ablehnen?
Kann die Behörde nur von einzelnen Bauherren ein Sachverständigengutachten verlangen über die versiegelten Flächen und der Grundflächenzahl, obgleich die Baumaßnahmen im Aussenbereich noch nicht abgeschlossen sind?

21. Juli 2015 | 14:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Die Baubehörde stellt Ihrem Vortrag zufolge auf den Standpunkt, dass ein Lageplan entsprechend dem § 5 LBOVVO von einem Sachverständigen zu fertigen sei. Dabei ist der § 5 Abs. 1 LBOVVO eine zwingende Vorschrift, der Lageplan IST durch einen Sachverständigen zu erstellen. Aber auch nur, wenn die in den Abs. 1 Nr. 1 -3 benannten Voraussetzungen vorliegen.Die da sind:

"1. Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, daß nur die in den §§ 5 und 6 LBO vorgeschriebenen Mindesttiefen der Abstandsflächen eingehalten oder

2. diese Mindesttiefen unterschritten werden sollen oder

3.Flächen für Abstände durch Baulast ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke übernommen werden sollen."

Mir scheint keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Hätte die Gerätehütte eine Fläche von weniger als 50 qm, so würde sogar explizit eine Ausnahmeregelung im Abs. 1 greifen: "Dies gilt nicht bei eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 50 m² Grundfläche."

Daher erscheint es mir höchst zweifelhaft, dass die Baubehörde Ihre Vorgabe der Durchführung durch einen Sachverständigen auf § 5 LBOVVO stützen kann.

Zu Ihrer ganz grundsätzlichen Frage. Gibt das Gesetz der Baubehörde einen Ermessensspielraum, dies kann im Gesetzeswortlaut meist an einem "kann" oder "soll" festgestellt werden, so kann die Baubehörde im Rahmen Ihrer Ermessensausübung frei entscheiden.

Der Bürger bzw. Adressat des Behördenhandelns hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diese Entscheidung ist auch gerichtlich überprüfbar.

Im Baurecht gilt der oft zitierte Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht". Das heißt, dass der Einwand, die Behörde lässt andere Bürger unbehelligt und schreiten gegen Sie ein, nicht vor dem Behördenhandeln schützt. Es steht der Baubehörde grundsätzlich frei gegen wen sie vorgeht und gegen wen nicht.

Sie sollten also gegenüber der Baubehörde darauf beharren, dass sich aus § 5 LBOVVO keine Pflicht zur Sachverständigenbeauftragung ergibt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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