Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gem. § 1020 BGB
hat der Berechtigte bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks zu schonen. Hier ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stets eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Einzelumstände nötig, so das Urteil des BGH vom 23.01.2015 – V ZR 184/14
.
Danach wird es insbesondere auf den Inhalt der Bewilligungsurkunde ankommen, die Sie zB durch Grundakteneinsicht beim Grundbuchamt einsehen können. Ferner wird bei der Einzelabwägung eine Rolle spielen, aus welchem Grund Sie sich auf die von der Dienstbarkeit belasteten Flächen stellen wollen. So ist dies im Notfall sicherlich gestattet. Andererseits dürfen Sie dadurch den Berechtigten nicht regelmäßig von der zulässigen Nutzung ausschließen, weil dadurch die Grunddienstbarkeit entwertet würde.
Es ist auch möglich, dass bei Bewilligung der Grunddienstbarkeit ein Mitbenutzungsrecht zu Ihren Gunsten vorgesehen wurde. Nach § 1023 BGB
können Sie schließlich auch eine Verlegung der Ausübung verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für Sie besonders beschwerlich ist.
Sie können mir gerne im Wege der Nachfrage (ohne Mehrkosten) noch die Bewilligungsurkunde hochladen, damit ich mich abschließend äußern kann. Wie gesagt kommt es ansonsten insgesamt auf alle Umstände des Einzelfalles an. Teilen Sie mir gerne noch weitere Informationen zum konkreten Fall mit. Ansonsten hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort schon geholfen zu haben.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.10.2017
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16:58
Antwort
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