Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da die Grunddienstbarkeit im Grundbuch nicht eingetragen ist, kann der neue Eigentümer des Nachbargrundstückes nicht verlangen, dass Versorgungsleitungen auf Ihrem Grundstück verlegt werden. Der notarielle Kaufvertrag zu § 12 zu Ziffer 3 bezüglich der Verpflichtung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit
zu Lasten Ihres Grundstückes entfaltet keine Wirkung zu Gunsten des neuen Eigentümers des Nachbargrundstückes. Der neue Nachbar kann hieraus keine Rechte auf Verlegung von Versorgungsleitungen auf Ihrem Grundstück herleiten. Die schuldrechtliche Verpflichtung bezüglich der Eintragung der Grunddienstbarkeit
bestand nur gegenüber dem Alteigentümer.
Mit freundlichem Gruss
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
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