Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Eigentümer hat zunächst ein Notwegerecht nach § 917 BGB
. Dies bedeutet, dass er entweder durch Ihren Garten oder durch den Garten Ihres Nachbarn gehen darf, um die Freifläche seines Grundstücks zu erreichen. Dabei muss er nicht über den Zaun klettern, sondern kann verlangen, dass für ihn eine Tür in den Gartenzaun zu seinem Grundstück eingebaut wird.
Er kann nach § 1004 BGB
auch verlangen, dass Sie es unterlassen, die Freifläche seines Grundstücks zu betreten.
Dies wird zum Beispiel in folgenden Situationen relevant:
Zitat:Der Eigentümer will zum Schutz der Insekten Wildwuchs auf seinem Grundstück wachsen lassen. Sie bezeichnen den Wildwuchs als "Unkraut" und wollen auf seinen 50m2 "Rasen mähen" damit alles "ordentlich" ist. Dann kann er Ihnen dies auch dann verbieten, wenn der "Unkrautsamen" vom Wind auf Ihr Grundstück geweht wird.
Bei dem Überbau durch Ihr Haus, kommt es zunächst darauf an, ob dieser als Grunddienstbarkeit im Grundbuch des Eigentümers eingetragen ist. Wenn ja, muss er diesen weiter dulden.
Wenn nein, kommt es darauf an, ob Ihnen oder Ihrem Rechtsvorgänger bei der Errichtung des Hauses Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht, dann hat er nach § 1004 BGB einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Dass bedeutet dann, dass Sie den Teil Ihres Hauses, der auf dem Nachbargrundstück steht, abreißen und auf Ihrem Grundstück eine neue Hauswand errichten müssen. Dann ist Ihr Haus etwas kleiner als jetzt.
Wenn weder Ihnen noch Ihrem Vorgänger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, muss er den Überbau nach § 912 BGB dulden.
Wenn er den Überbau nach § 912 BGB dulden muss, müssen Sie ihm jährlich im Voraus eine Überbaurente bezahlen.
Die Höhe der Überbaurente ist zwischen Ihnen und dem Eigentümer frei verhandelbar. Wenn Sie sich nicht mit dem Eigentümer einigen, kann das Gericht danach entscheiden, was ortsüblich ist.
Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, an Sie zu verkaufen. Er kann jedoch nach §915 BGB jederzeit verlangen, dass Sie ihm den Teil seines Grundstücks abkaufen, der mit Ihrem Haus überbaut ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen