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Grundbucheintragung löschen ohne Löschungsbewilligung

25. Februar 2007 22:11 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

In unserem Grundbuch steht eine Schuld vom 16.10.1936 in RM. Laut meinem Vater ist die Schuld zurückgezahlt worden und die Unterlagen wurden im Zweiten Weltkrieg bei einem Bombenangriff vernichtet. Der Kreditgeber ist vor dem Krieg unbekannt nach Berlin gezogen und seine Spur verliert sich schon im Elternhaus.

Besteht die Möglichkeit über eine öffentliche Aufforderung ( Aufgebot )an unbekannte Interessenten zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten weiter zu kommen?


26. Februar 2007 | 00:01

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Sie könnten zunächst die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung erwirken. Allerdings müssten Sie hierbei den Grundberichtigungsanspruch aus § 894 BGB glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung könnte durch eine eidesstattliche Versicherung (hinsichtlich der Tilgung der Schuld) Ihres Vaters erfolgen.

Der Widerspruch selbst führt zwar zu keiner Grundbuchsperre, zerstört aber den öffentlichen Glauben des Grundbuchs hinsichtlich der Eintragung oder Löschung, auf die er sich bezieht. Erweist sich die Eintragung entgegen dem Widerspruch als richtig, so würde ein potentieller Erwerber das im Grundbuch eingetragene Recht erwerben.

Das Grundbuchamt kann aber eine Eintragung über ein Recht auch von Amts wegen als gegenstandslos löschen.

Eine Eintragung ist gegenstandslos

a) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann (§ 84 Grundbuchordnung - GBO ).

Insoweit könnten Sie beim Grundbuchamt die Löschung von Amts wegen anregen.
Das Grundbuchamt kann dabei nach § 88 GBO den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154 , 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.

Allerdings verstehe ich Ihr Problem derart, dass dem Berechtigten der im Grundbuch eingetragenen Schuld Schriftstücke aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht mehr zugestellt werden können.

Für derartige Fälle ist das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20.12.1993 (GBBerG) zu beachten.

Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann nach § 6 GBBerG der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch 30 Jahre verstrichen sind und das Recht nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt oder von einem Berechtigten ausgeübt worden ist.

Die einschlägige Vorschrift ist am Ende meiner Ausführungen abgedruckt.
Bitte teilen Sie mir im Rahmen der kostenlosen Nachfrage mit, um was für eine Schuld es sich handelt oder überlassen mir eine entsprechende Kopie des Grundbuchs per E-Mail.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de

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§ 6 GBBerG - Berechtigte unbekannten Aufenthalts, nicht mehr bestehende Berechtigte

(1) 1Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das Recht beziehenden Eintragung in das Grundbuch 30 Jahre verstrichen sind und das Recht nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt oder von einem Berechtigten ausgeübt worden ist. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Dienstbarkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers eines Familienfideikommisses, einer Familienanwartschaft, eines Lehens, eines Stammgutes oder eines ähnlichen gebundenen Vermögens eingetragen sind, sowie bei Grunddienstbarkeiten, die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks eingetragen sind, dessen Grundakten vernichtet und nicht mehr wiederherzustellen sind.

(1a) 1Soweit auf § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird, ist diese Bestimmung auf die vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Rechte auch dann anzuwenden, wenn der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt ist. 2§ 1104 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Vorkaufsrechte und Reallasten keine Anwendung.

(2) Für das Aufgebotsverfahren sind die besonderen Vorschriften der §§ 982 bis 986 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(3) 1Diese Vorschrift gilt nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. 2Sie kann im übrigen Bundesgebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft gesetzt werden.


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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